1029/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 24.03.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend "Gratisangebote" im Internet

 

Um gegen die scheinbaren „Gratisangebote“ im Internet vorzugehen, wurde in der letzten Gesetzgebungsperiode ein Mehrparteienantrag beschlossen, der vorgesehen hat, dass die zuständigen Mitglieder der Österreichischen Bundesregierung auf EU-Ebene dafür eintreten sollen, dass ein online abgeschlossener Vertrag nur dann gültig wird, wenn dieser Vertragsabschluss mit einem Extra-Mail durch den Internetuser bestätigt wird (Button-Lösung). Laut dem damaligen Entschließungstext könne so dem auf „Abzocke" und Einschüchterung aufgebauten Geschäftsmodell die Grundlage entzogen werde.

 

Geändert hat sich seit dem nichts, auf europäischer Ebene ist die „Button-Lösung“ bis dato weder in Richtlinien noch in Verordnungsvorschläge eingeflossen. Auch auf nationaler Ebene hört man nicht mehr sehr viel von diesem Vorschlag.

 

Dabei warnen Konsumentenschutzorganisationen wie die Arbeiterkammer nach wie vor vor sogenannten „Gratis“-Internetangeboten, wo KonsumentInnen immer wieder Opfer von vermeintlich kostenlosen SMS, Spielen, Rezepten, Gedichten etc. werden. Die Kostenhinweise bei diesen Angeboten sind meistens mehr oder weniger versteckt und nicht auf den ersten Blick ersichtlich auf der Website der Anbieter. Nach kurzer Zeit folgt das böse Erwachen in Form einer Rechnung.

 

Der/die Konsument/in bleibt als einzige Möglichkeit der Rücktritt vom Vertrag. Verstößt ein Anbieter nach dem Fernabsatzgesetz gegen seine Informationspflichten, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf drei Monate. Diese Frist kann allerdings zu kurz sein, wenn der/die Konsument/in die Rechnung beispielsweise erst kurz vor Ablauf der Frist oder auch danach zugeschickt bekommt. Häufig wird den KonsumentInnen die Tatsache eines getätigten Vertragsabschlusses erst nach Eingang der Rechnung bewusst. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag sollte daher erst ab dem erstmaligen Erhalt der Information über den Preis der Ware oder Dienstleistung, also bis zur ersten Zahlungsaufforderung, möglich sein.


 

 

Eine nationale Regelung in diesem Bereich ist auch aufgrund europarechtlicher Vorgaben möglich. Nach der geltenden Fernabsatz-Richtlinie sind strengere nationale Bestimmungen zugunsten der VerbraucherInnen möglich. Und auch der Richtlinienentwurf der Kommission über die Verbraucherrechte sagt in Artikel 6, dass die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Informationspflichten selbst wirksame vertragsrechtliche Rechtsbehelfe vorsehen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit der Justizministerin dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der bei im Fernabsatz geschlossen Verträgen einen Beginn der dreimonatigen Rücktrittsfrist aufgrund Verletzungen der Informationspflicht erst ab nach Rechnungserhalt vorsieht, sofern der/die Konsument/in nicht alle relevanten Informationen, vor allem über den Preis der Ware oder Dienstleistung, erhalten hat.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.