1036/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 24.03.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend vertragliche "Endlosbindungen"

 

Aus Mitteilungen der Arbeiterkammer geht hervor, dass sich die Beschwerden über lange vertragliche Bindungsfristen, gerade im Hinblick auf Mobilfunkbetreiber, häufen. Waren anfangs noch Bindungsfristen von einem Jahr bei Mobilfunkverträgen üblich, betragen die Bindungsfristen derzeit im Regelfall zwei Jahre. Bei einem Anbieter, nämlich Orange, gibt es sogar Tarife mit 3-jähriger Bindungsfrist. Ein Wechsel auf andere, preisgünstigere, Angebote ist während dieser Zeit nicht möglich.

 

Im Hinblick auf den Schutz von VerbraucherInnen von übermäßig langer Vertragsdauer gibt es § 6 Abs 1 Z 1 KSchG, der besagt, dass Vertragsbestimmungen, die VerbraucherInnen für eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist an den Betrag binden, nicht verbindlich sind. Aufgrund der Rechtsprechung ist aber davon auszugehen, dass eine Bindung von 24 Monaten noch nicht unter § 6 Abs 1 Z 1 KSchG fällt. Als weiteres Beispiel für die gesetzliche Beschränkungen von Vertragsdauern sieht § 21 KSchG eine Frist von fünf Jahren für Teilzahlungsgeschäfte vor.

 

Der Gesetzgeber hat also in manchen Bereichen schon versucht, die VerbraucherInnen vor der wirtschaftlichen und tatsächlichen Überlegenheit der UnternehmerInnen im Hinblick auf den Zwang zum Abschluss von Verträgen mit (über)langen Bindungen zu schützen.

 

Im Mietrecht, wo zwischen VermieterInnen und MieterInnen ein vergleichbares Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien herrscht, kann der/die Mieter/in einen befristeten Mietvertrag nach einem Jahr aufkündigen, während dem/der Vermieter/in dieses Recht erst nach frühestens drei Jahren zusteht. Auch hier greift der Gesetzgeber zugunsten der schwächeren Vertragspartei in die Privatautonomie ein.

 


Gerade Hinblick auf die Schnelllebigkeit der Mobilfunkbranche mutet daher eine vertragliche Bindung von zwei Jahren oder sogar noch länger als absurd an. Da selbst bei Mobilfunkverträgen, wo den KundInnen kein neues Mobiltelefon zur Verfügung gestellt wird, mittlerweile Bindungsfristen von zwei Jahren Usus sind, kann die lange Bindung auch nicht mit der Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons gerechtfertigt werden. Eine Obergrenze von längstens 18 Monaten ist hier angebracht.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Minister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ressorts einen Gesetzesvorschlag zur Beschränkung der vertraglichen Bindungsfristen auf längstens 18 Monate bei Verbraucherverträgen, insbesondere im Telekommunikationsbereich, erarbeiten und dem Nationalrat vorlegen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.