1053/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 24.03.2010
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Stadler, Grosz, Haubner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend  Islamgesetz 1912

 

 

Das Islamgesetz 1912 ist „nach 100 Jahren überholt und nur mit einer halben Textseite völlig unzureichend“ (Prof. Richard Potz, Religionsrecht im Morgenjournal am 31.01.2009). 1912 war es durch die Annexion Bosniens durch Österreich-Ungarn notwendig, einen rechtlichen Rahmen für etwa 600 000 bosnische Muslime zu definieren. Die rechtliche Grundlage der staatlichen Anerkennung des Islams in Österreich war das Anerkennungsgesetz 1874, das 1912 bekräftigt wurde. Damals jedoch handelte es sich um eine homogene islamische Strömung, die Hanafiten. Diese wurden 1912 als Anhänger des Islams nach hanafitischem Ritus als Religionsgesellschaft anerkannt (RGBl. Nr. 159/1912). Mit Wirkung vom 24. März 1988 wurde im Islamgesetz die Wortfolge „nach hanafitischem Ritus“ in Artikel 1 und in den Paragraphen 5 und 6 als verfassungswidrig aufgehoben und die Geltung des Gesetzes somit auf alle Muslime erweitert.

 

Für jede Religionsgemeinschaft regelt ein eigenes Gesetz das Verhältnis zum Staat: etwa das Konkordat zur Katholischen Kirche, das Orthodoxengesetz zu den Orthodoxen und eben das Islam-Gesetz zu den Muslimen. Darin sind grundlegende Regeln festgeschrieben, etwa die Organisations-Struktur oder wer überhaupt Mitglied der Glaubensgemeinschaft ist. Darüber hinaus hat der Staat aber keinen Einfluss. Wenn die Religionsgemeinschaften sich nicht an die Regeln halten gibt es kaum rechtliche Mittel in ihre Autonomie einzugreifen, etwa wenn sich, wie bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft, die internen Wahlen um Jahre verzögern.

 

Das gilt auch für den Religionsunterricht, der von den Religionsgemeinschaften selbst organisiert wird. Nur wenn die Lehrer gegen Gesetze verstoßen - etwa nicht auf Deutsch unterrichten - kann der Staat rechtlich Einschreiten. Auf die Auswahl der Lehrkräfte hat der Staat keinen Einfluss, was problematisch sein kann, wie Anfang 2009 bekannt wurde: Die Ergebnisse der Khorchides-Studie unter Islamlehrern offenbarte, dass knapp 22 Prozent der Lehrer die Demokratie ablehnen, weil sie sich mit dem Islam nicht vereinbaren lasse, über 28 Prozent sahen einen Widerspruch darin Muslim und Europäer zu sein.


 

Ein anderes Problem stellt die strukturelle Organisation der IGGiÖ (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) dar.  Aus Sicht des österreichischen Staates sind alle Muslime Mitglieder der IGGiÖ. Tatsächlich fühlen sich einige islamische Strömungen wie allen voran die Aleviten (25% der Muslime in Österreich) durch die IGGiÖ nicht vertreten. In einer Umfrage von Mouhand Khorchide sagen 35% (!) der islamischen Jugendlichen die IGGiÖ nicht einmal zu kennen (man stelle sich vor 35% der Katholiken würden die Kirche nicht kennen…). Auf der anderen Seite sind schon einige als Mitglieder abgelehnt worden, weil sie der Glaubensgemeinschaft zu liberal und kritisch sind.

 

Bundesministerin Schmied kündigte bereits 2008 („Presse“, 24.07.2008) an, das Islamgesetz novellieren zu wollen. Tatsächlich ist das knapp einhundert Jahre alte Gesetz sehr kurz gehalten und enthält keinerlei z.B. mit dem Konkordat vergleichbare Bestimmungen.

 

Daher stellen sie unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wird aufgefordert, dem Nationalrat ehest möglich eine umfassende Novelle zum Islamgesetz 1912 zu übermitteln.

 

In formeller Hinsicht wird eine Zuweisung an den Unterrichtsausschuss vorgeschlagen