1057/A XXIV. GP

Eingebracht am 24.03.2010
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Antrag

 

des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

 
 

betreffend der Schaffung eines Bundesgesetzes über die Befugnisse bei Auslandseinsätzen (Auslandseinsatzbefugnisgesetz - AEBG)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Befugnisse bei Auslandseinsätzen (Auslandseinsatzbefugnisgesetz - AEBG) geschaffen wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetzes über die Befugnisse bei Auslandseinsätzen (Auslandseinsatzbefugnisgesetz - AEBG):
 

§ 1. (1) Dieses  Bundesgesetz ist auf die Durchführung von Auslandseinsätzen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 anzuwenden.

 

§ 2. Die im Auslandseinsatz befindlichen Personen handeln auf Grund der Ermächtigung dieses Gesetzes in Verbindung mit einer Entsendung nach dem KSE-BVG.

 

§ 3. Der zeitliche Geltungsbereich für die entsandten Personen beginnt ab dem Eintreffen im Einsatzraum gemäß Befehl oder höherer Anordnung und endet bei Verlassen des Einsatzraums.  Unter Einsatzraum sind auch die für den Transport des Soldaten bestimmten Transportmittel zu verstehen.

 

§ 4. (1) Die  Handlungen eines Soldaten sind rechtmäßig, wenn sie auf Grund des ihm erteilten Auftrages erfolgen und in der jeweiligen Handlungs- und Wirkungsweise den üblichen und allgemein im Kriegsvölkerrecht als rechtens geltenden Gebräuchen entsprechen. Ein darauf fußender Waffengebrauch und Einsatz gemäß den österreichischen militärischen Vorschriften, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Mittel, – insbesondere zum Schutz der eigenen Truppen oder ihrem Schutz zugewiesenen anderen Einsatzkräften oder der Zivilbevölkerung – ist rechtmäßig.


§ 5. Die  eingeteilten Kommandanten handeln im Rahmen des ihnen erteilten Auftrags rechtmäßig bei Ausübung der ihnen obliegenden Anordnungs- und Befehlsbefugnis, wenn die von ihnen erteilten Befehle dem Entsendungsauftrag, den gegebenenfalls geltenden „Rules of Engagement“, den Einsatzweisungen und Befehlen der zuständigen Organe einer internationalen Organisation oder von anderen zuständigen ausländischen Organen entsprechen und den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widerstreiten.

 

§ 6. Auch ohne besonderen Befehl obliegt es der jederzeitigen Verpflichtung der Soldaten und Kommandanten, je nach aktueller Lage, die Erfüllung des militärischen Auftrages, den militärischen Eigenschutz, den Schutz der eigenen Truppe oder der Schutzbefohlenen, deren Ausrüstung oder Unterkünfte, sowie besonders schutzwürdiger Personen und Sachen, auch mit Waffengebrauch bei unmittelbar drohender Gefahr, wahrzunehmen.

 

§ 7. Keine der Bestimmungen dieses Gesetzes beschränken die Notwehr und die Nothilfe der im Auslandseinsatz befindlichen Personen.
 
§ 8. Die allenfalls erforderliche Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Handlung gemäß diesem Bundesgesetz hat durch den zur Vollziehung dieses Bundesgesetztes zuständigen Bundesminister zu erfolgen. 
 

§ 9. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

 

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Jänner 2011 in Kraft.

 

 

 

Begründung

 

 

Die Befugnisse des Österreichischen Bundesheeres in Auslandseinsätzen müssen, wie vom Bundesheer seit längerem gefordert, einen rechtlichen Rahmen bekommen, der den Soldaten Sicherheit gibt.

 

Als reformbezogener Bedarf an Veränderungen des legistischen Rahmens wird vom Österreichischen Bundesheer die  rechtliche Absicherung österreichischer Soldaten im Einsatz durch ein „Auslandseinsatzbefugnisgesetz“ gesehen.

 

Auch der Rechnungshof hat dies in seinem Bericht Bund 2006/11 gefordert:

 

„Einen Teil der den EU–geführten Einsätzen zugrunde liegenden Operationspläne bilden die „Rules of Engagement“, die Verhaltensregeln für militärische Kräfte im militärischen Auslandseinsatz ausformulieren.

Die „Rules of Engagement“ sehen zum Teil Befugnisse vor, die von der österreichischen Rechtsordnung nicht gedeckt sind. Österreich erklärte daher im Zuge seiner Einsatzbeteiligung zu den für den Einsatz EUFOR/ALTHEA bestehenden „Rules of Engagement“ Vorbehalte, wonach diese Befugnisse von österreichischen Soldaten nicht bzw. nur eingeschränkt ausgeübt werden dürfen.

Der RH empfahl hinsichtlich der Vorbehalte zu den „Rules of Engagement“ entsprechende interministerielle Überlegungen anzustellen.“

 

 

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sah im Kapitel Äußere Sicherheit und Landesverteidigung folgendes vor:

 

„Entsendungen sollen – unabhängig ob sie militärische oder zivile Kräfte betreffen –

entsprechend den Vorschlägen des Rechnungshofes optimiert werden.“

 

Die Inhalte des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode im Kapitel „Internationale Aufgaben“ zeigen ebenfalls die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes auf:

 

„Friedenseinsätze im Ausland sind zugleich Friedenseinsätze für Österreich. Sie

verhindern oder vermindern negative Rückwirkungen auf unser Land. Österreich hat

sich bisher im internationalen Vergleich überdurchschnittlich an Friedensmissionen

im Rahmen der Vereinten Nationen beteiligt. Das zeigen erfolgreiche Einsätze, wie

z.B. UNDOF (Golan), KFOR (Kosovo), EUFOR (Bosnien und Herzegowina) und

EUFOR (Tschad). Österreich wird diese Tradition auf der Basis der einschlägigen

Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechts und im Einklang mit den

Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen fortsetzen.

Das Bundesheer soll dabei zum gesamten militärischen Aufgabenspektrum der

Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik auch nach kurzen Vorwarnzeiten

beitragen können. Das betrifft auch die Wahrnehmung der Teilnahme an schnellen

Krisenreaktionskräften der EU (Battle-Group-Konzept) und die Weiterentwicklung des

Beitrages dazu auf Basis der Erfahrungen der für 2011 und 2012 festgelegten

Teilnahmen.(…)“

 

Mit dem gegenständlichen Initiativantrag soll Rechtssicherheit für die entsendeten Organe bei der Ausübung von eingriffsgeneigten Befugnissen gewährleistet werden.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Landesverteidigungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.