1077/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 25.03.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Huber
Kolleginnen und Kollegen
betreffend die Änderung der Pauschalierungsverordnung für Landwirte
Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65.500,-- ist der Gewinn grundsätzlich mittels eines Durchschnittssatzes von 39 % vom maßgebenden Einheitswert zu ermittelt (Vollpauschalierung)
Beträgt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mehr als 65.500,-- € aber weniger als 150.000,-- €, ist nach der Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln (Teilpauschalierung)
Pachtet jedoch ein Betrieb der bereits 65.500 € Einheitswert hat 10 ha dazu, kommt er nun automatisch in die Teilpauschalierung und der Betriebsführer muss den Gewinn nach Einnahmen Ausgaben Rechnung ermitteln. Davon sind alle Viehhaltenden Betriebe betroffen.
Die Teilpauschalierung ist ungerecht, da sämtliche Landwirte ab der überschrittenen Einheitswertgrenze eine Einahmen Ausgaben Rechnung führen müssen und dafür erhöhte Aufwendungen für Steuerberater zu tätigen haben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, in welchem die derzeitige Grenze in der Pauschalierungsverordnung (LuF PauschVO 2006) für die Vollpauschalierung von derzeit € 65.500 Einheitswert auf € 130.000,-- Einheitswert angehoben wird.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.
Wien, am 25.03.2010