1080/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 25.03.2010
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Bucher, Ing. Westenthaler

Kollegin und Kollegen

 

betreffend „Bündnis für mehr Kinderschutz gegen sexuelle Übergriffe“

 

Die täglich bekannt werdenden sexuellen Missbrauchsfälle gegenüber Minderjährigen verdeutlichen in erschreckender Weise dringenden Handlungsbedarf. Zudem ist nicht zu vergessen, dass neben den bekannt gewordenen Fällen noch eine erhebliche Dunkelziffer besteht, da insbesondere Missbrauchsfälle in Familien, Jugendeinrichtungen, etc. nur selten an Licht kommen. So sollen nach Schätzungen von Kriminologen 90 Prozent sexuellen Missbrauches im familiären Bereich stattfinden.

Zum Schutz unserer Kinder, denen regelmäßig lebenslanges körperliches und seelisches Leid durch sexuelle Übergriffe zugefügt wird, sprechen wir uns ausdrücklich für einen verstärkten Schutz aus.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch den die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:   

 

- Verdoppelung der Strafrahmen von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen;

 

- Abschaffung des § 207 StGB bei gleichzeitiger Erweiterung des § 206 StGB um die Tatbestände des § 207 StGB bei grundsätzlicher Beibehaltung der Strafandrohungen des § 206 StGB, wobei die Strafandrohung bei Todesfolge ausnahmslos auf lebenslänglich zu lauten hat; 

 

- Abschaffung der Verjährungsfristen bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen;

 

- bei Sexualstraftaten gegen minderjährige Personen verpflichtend lebenslange Kontrollmaßnahmen nach der Haftentlassung auf Basis des Modells einer lebenslangen Führungsaufsicht;

 

- keine bedingte Strafnachsicht sowie bedingte Entlassung bei Freiheitsstrafen wegen Sexualstraftaten gegen minderjährige Personen;

 

- keine Tilgung bei Sexualstraftaten gegen Minderjährige;

 

- generelle Anzeigepflicht in Zusammenhang mit Sexualstraftaten gegen minderjährige Personen;

 

- generelles Verbot bzw. Weisungspflicht (jetzt Möglichkeit) gegenüber derartigen Sexualstraftätern, sich von Örtlichkeiten fern zu halten, an denen vermehrt Kinder anzutreffen sind bzw. in besonders schweren Fällen eine elektronische Überwachung des Aufenthaltes des aus der Haft entlassenen Sexualstraftäters;

 

- für jedermann einsehbare Sexualstraftäterdatei.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.

 
 
Wien, am 25.03.2010