1088/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.04.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Jarmer, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Verankerung der Service- und Signalhunde im Bundesbehindertengesetz (BBG)

 

Während die Blindenführhunde im Bundesbehindertengesetz verankert sind, ist das bei den Service- und Signalhunden, die von körper- bzw. hörbehinderten Menschen eingesetzt werden, nicht der Fall. Es gibt zwar einen Erlass des Sozialministeriums, wo diese Hunde definiert sind, dieser ist jedoch nicht ausreichend.

 

Eine Bürgerinitiative betreffend „Definition von Service- und Signalhunden im Bundesbehindertengesetz (analog zu § 39 a BBG, BGBl. 177/1999 – Definition von Blindenführhunden) wurde im Petitionsausschuss aufgrund der Stellungnahme des Sozialministeriums lediglich zur Kenntnis genommen.

 

Das Ministerium begründet seine Ablehnung mit der angeblichen Zuständigkeit der Länder für die in der BI angeführten Hundegruppen. Es führt dabei aus, dass die Definition von Blindenführhunden im BBG aufgrund der Schwerpunktsetzung auf den Bereich der beruflichen Integration von blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen vorgenommen worden sei, Service- und Signalhunde jedoch vorwiegend im Rahmen der sozialen Rehabilitation in sehr vielfältiger Weise zum Einsatz kämen.

Im Zuge der Vorbereitung des § 39a BBG wurde jedoch der Bereich der beruflichen Integration überhaupt nicht erwähnt.

Sowohl im Motivenbericht zum § 39a BBG als auch im Erlass zu den Service und Signalhunden ist von  „der Bewältigung des täglichen Lebens“ und von der „Alltagsbewältigung im gesamten Tagesablauf“ die Rede.

 

In einschlägigen EU- Vorschriften werden die 3 Hundegruppen vollkommen gleich behandelt, auch im Entschließungsantrag des europäischen Parlaments zu einer Antidiskriminierungsrichtlinie wird zwischen den einzelnen Hundegruppen und ihrer Bedeutung für Menschen mit Behinderung kein Unterschied gemacht.

Allerdings ist im Antrag vorgesehen, dass die Begutachtung der Hunde privaten Trägerorganisationen überlassen werden soll.

Dies würde zu einer unübersichtlichen Situation und einer Diskriminierung der Halter von Service- und Signalhunden führen, während Blindenführhunde durch die im BBG vorgeschriebene Begutachtung abgesichert sind.

 

Im Sinne einer Gleichbehandlung der 3 Hundegruppen, die alle von Menschen mit Behinderungen zur Bewältigung des Alltags eingesetzt werden, ist eine Aufnahme der Service- und Signalhunde ins BBG dringend notwendig.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zu übermitteln, der die Definition von Service- und Signalhunden im Bundesbehindertengesetz (analog zu § 39 a BBG, BGBl. 177/1999 – Definition von Blindenführhunden) beinhaltet.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.