1156/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 20.05.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend mangelnde Flexibilität bei der Anpassung des Heimbeitrags bei Internatbesuch an den tatsächlichen Bedarf

 

Im Bericht der Volksanwaltschaft 2009 wird unter dem Punkt 6.10.1.3 folgendes bemängelt: „Der Beschwerdeführer, Vater eines taubstummen Kindes, brachte vor, stets den vollen Internatsbeitrag von € 970,-- pro Monat für den Besuch seines Sohnes im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung/Wien leisten zu müssen.

Aufgrund der besonderen Bedürfnisse seines Sohnes könne er das Internat jedoch nicht voll, sondern nur tageweise nutzen. Die Eltern seien daher bestrebt, das Kind "einerseits behutsam an eine fremde Schlafumgebung zu gewöhnen, andererseits aber seinen Kontakt zum Elternhaus weiterhin aufrechtzuerhalten." Eine anteilige Preisminderung werde ihm jedoch verwehrt.

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur verwies in seiner Stellungnahme auf eine bestehende Verordnung, welche eine Aliquotierung des Heimbeitrages nicht erlaube. Es bestehe aber die (vom Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse freilich nicht nutzbare) Möglichkeit, aus sozialen Gründen einen Preisnachlass zu erhalten. Inhaltlich wird vom Bundesministerium die Möglichkeit einer Aliquotierung der Beiträge bei nur tageweiser Inanspruchnahme des Internates im wesentlichen mit der Begründung verneint, dass in dem Fall die

Fixkostenkomponente zuwenig Berücksichtigung finden und damit eine zu weitgehende Übertragung der Lasten von tageweise Anwesenden auf ständig Anwesende einhergehen könnte. Im Übrigen sei die Möglichkeit zum Internatsbesuch in erster Linie für Schüler und Schülerinnen da, die den Weg vom Wohnort zur Schule nicht täglich zurücklegen können.

Vor allem die letztangeführte Überlegung kann die Volksanwaltschaft nicht teilen: Gerade ein Internat, das für behinderte Kinder errichtet wurde, sollte nicht in erster Linie als "Verwahrungsstätte" zur Verhinderung zu langer Schulwege angesehen werden. Es stellt bei richtiger Betrachtung vielmehr eine echte Bildungsinstitution dar, deren Besuch auch ohne "wegtechnische Notwendigkeiten" aus pädagogischen Gründen Berechtigung haben kann. Auch bei der Aliquotierungsfrage ist aus Sicht der Volksanwaltschaft mehr Spielraum gegeben, ohne für die "Vollzeitbenützerinnen und - benützer" ungerechtfertigt hohe Kostenanteile zu verursachen. Alles in allem war sohin die Weigerung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, eine entsprechende Aliquotierung auch jenseits im engeren Sinne sozialer Erwägungen zu gewähren und die bezughabende Verordnung dementsprechend zu ändern, zu beanstanden.“

 


Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wird aufgefordert, alle erforderlichen rechtlichen Schritte und Maßnahmen zu setzen, um eine aliquote, am tatsächlichen Bedarf orientierte, Abrechnung des Heimbeitrages bei Internatsbesuch zu ermöglichen.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht