1204/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 07.07.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde
betreffend Änderung der Gewerbeordnung zum Schutz von AnrainerInnen von gastgewerblichen Betrieben
Immer wieder kommt es in innerstädtischen Gebieten zu Interessenskonflikten zwischen GastgewerbebetreiberInnen und AnrainerInnen durch Lärmentwicklung im Betriebszusammenhang.
Neben der Frage der Gastgärten, die hier nicht explizit behandelt wird, gestaltet sich die Lösung solcher Probleme im Falle der Verursachung von Lärm durch betriebsfremde Personen bzw. Kunden und Gästen unmittelbar vor dem Betriebsgelände - etwa auf öffentlichen Gehsteigen - erfahrungsgemäß als äußerst schwierig.
Zwar ist gemäß Gewerbeordnung eine Vorverlegung der Sperrstunden durch wiederholtes lärmbelästigendes Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage durch die Gemeinde möglich, entsprechende Verfahren ziehen sich aber wie zuletzt im Fall Sudwerk im Salzburger Stadtteil Schallmoos über Jahre. Massive andauernde Beeinträchtigungen der Wohn- und Lebensqualität von AnrainerInnen sind die Folge, die nicht selten zu Absiedlungen und tiefgehenden Veränderungen des Charakters von Stadt- und Ortseilen zur Folge haben.
Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, bereits vor Errichtung eines gastgewerblichen Betriebes Regelungen vorzusehen, die eine akzeptable Koexistenz aller Beteiligten ermöglichen. Eine Einbeziehung des zu erwartenden lärmerregenden Kunden- bzw. Gästeverhaltens außerhalb der Betriebsanlage bereits in das Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren ist also dringend geboten. So kann ein akzeptabler Standard an Wohn- und Lebensqualität für AnrainerInnen gesichert und langwierige Verfahren zum Wirksamwerden von Anrainerschutzbestimmungen vermieden werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat bis 31. 10. 2010 einen Novellierungsentwurf zu § 74 Abs. 3 Gewerbeordnung zuzuleiten, dem zufolge Nachbarinnen und Nachbarn von Betriebsanlagen (und zwar insbesondere von Gastgewerbebetrieben) auch vor unzumutbaren Lärmbelästigungen, die aus dem Verhalten der Kunden bzw. Gäste vor solchen Betriebsanlagen entstehen, geschützt werden. Solche Auswirkungen der Betriebsanlage sollen im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens geprüft werden und entsprechende Auflagen erteilt werden können .
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.