1225/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 07.07.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

Antrag

 

der Abgeordneten Kunasek, Zanger

und weiterer Abgeordneter

betreffend sofortige Auflösung der SIVBEG

 

 

Der Rechnungshofbericht Bund 2010/06 beinhaltet Kasernen– und Liegenschaftsverkäufe durch die SIVBEG:

 

„(…) Die Errichtung der SIVBEG für die Abwicklung des Kasernenver­kaufsprogramms erschien weder erforderlich noch zweckmäßig, weil der Bund mit der BIG bereits über eine Verwertungsgesellschaft für seine Immobilien verfügte. Die SIVBEG bediente sich auch des Know–hows und der Infrastruktur der BIG.

Die SIVBEG wurde 2005 gegründet und erzielte bis Ende Oktober 2008 aus dem Verkauf von 63 ehemaligen militärischen Liegen­schaften einen Erlös von 88 Mill. EUR. Geplant war, bis 2013 insge­samt 146 Liegenschaften zu verwerten und 414 Mill. EUR zu erlösen. Nach Ansicht des RH ist die Erreichung dieses Ziels gefährdet.

(…)

Bestellung von zwei Geschäftsführern

16.1 (1) Das BMLVS schrieb im Jahr 2006 vor Ablauf des ersten Geschäfts­jahres die Stellen der Geschäftsführung der SIVBEG öffentlich aus.

Neben den beiden interimistischen Geschäftsführern der SIVBEG bewarben sich neun Personen um die ausgeschriebenen Positionen. Eine dreiköpfige Expertengruppe des BMLVS nahm eine Reihung der Bewerber anhand von 14 Kriterien vor. Mit gleicher Punkteanzahl beurteilte sie einen der beiden interimistischen Geschäftsführer und einen anderen Bewerber als am besten geeignet. Der andere interimis­tische Geschäftsführer der SIVBEG war unmittelbar dahinter gereiht. Von diesen drei Bewerbern hatten nur die auf dem ersten Platz gereih­ten zwei Bewerber die laut Ausschreibung erwünschte Konzessions­prüfung, die auch eines der 14 Bewertungskriterien war.

Abweichend von der Reihung der Expertengruppe bestellte der dama­lige Bundesminister für Landesverteidigung die beiden interimistischen Geschäftsführer zu Geschäftsführern der SIVBEG.

(…)

Der Geschäftsführer der SIVBEG begann am 15. Jänner 2008 sein zusätzliches Dienstverhältnis bei der BIG E&V. Es umfasste eine regel­mäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden.

16.2 (1) Der RH bemängelte, dass

– die Bestellung von zwei Geschäftsführern nicht dem Unternehmens­bedarf (z.B. Geschäftsumfang des Unternehmens, Personalausstat­tung, Auslagerung von Leistungen an die BIG) entsprach und

– in der Ausschreibung die Konzession als Immobilienmakler ledig­lich erwünscht, aber nicht ausdrücklich gefordert war, obwohl diese für die gewerbliche Tätigkeit der SIVBEG erforderlich war.

Der RH empfahl dem BMLVS, die Anzahl der Geschäftsführer entspre­chend dem Unternehmensbedarf festzulegen. Das Vier–Augen–Prin­zip wäre in geeigneter Weise sicherzustellen. Eventuell erforderliche Änderungen des Syndikatsvertrags wären anzustreben.

Weiters empfahl der RH dem BMLVS, bei der Ausschreibung von Geschäftsführerpositionen die für die gewerbliche Tätigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erforderliche Konzession als unabdingbar vorauszusetzen.

(2) Der RH wies darauf hin, dass die Nebenbeschäftigung eines Geschäftsführers bei der BIG E&V zu Interessenskonflikten führen könnte, insbesondere bei der Entwicklung von Liegenschaften. Die tatsächliche zeitliche Mehrbelastung durch die Nebenbeschäftigung war für den RH nicht feststellbar, weil der Geschäftsführer keine Zeit­aufzeichnungen führte.

 

Prämienzahlungen an die Geschäftsführer

19.1 Für das dreimonatige Rumpfgeschäftsjahr 2005 erhielten die beiden Geschäftsführer trotz Fehlens einer unterschriebenen schriftlichen Ziel­vereinbarung bzw. Zielvorgabe des Aufsichtsrats die vertraglich höchst­mögliche Prämie, nachdem der Aufsichtsrat im April 2006 festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Prämien für das Jahr 2005 formal erfüllt waren. Die Prämien der beiden Geschäftsfüh­rer waren mit insgesamt 9.870 EUR mehr als doppelt so hoch wie die Umsatzerlöse der SIVBEG im Rumpfgeschäftsjahr 2005.

 

Vergabe der Gutachten

21.1 Die SIVBEG beauftragte Verkehrswertgutachten1) ohne Einholung von Vergleichsangeboten. Sie begründete dies damit, dass nur einige Sachverständige über die einschlägige Erfahrung und das notwen­dige Detailwissen verfügten, um Sonderimmobilien wie Kasernen und Truppenübungsplätze bewerten zu können. Die Beauftragung der Gut­achten erfolgte großteils mündlich und in den restlichen Fällen per E–Mail. Nach dem Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (BMLVS) und der BIG vom 5. Oktober 2005 waren Rechtsgeschäfte, aus denen die Gesellschaft im Einzelfall mit mehr als 3.500 EUR ver­pflichtet wurde, von der Geschäftsführung zu unterzeichnen.

21.2 Der RH kritisierte, dass die SIVBEG keine Vergleichsangebote bei den Vergaben von Gutachterleistungen einholte; dadurch war deren Preisangemessenheit nicht sichergestellt. Auch die mündliche Beauf­tragung von Gutachtern widersprach der Regelung im Syndikatsver­trag.

22.1 (1) Für zwischen Oktober 2005 und Mai 2007 beauftragte Verkehrs­wertgutachten vereinbarte die SIVBEG mit den Gutachtern die Hono­rarhöhe individuell. Ab Juni 2007 wurde ein Honorarmodell angewen­det, welches die SIVBEG gemeinsam mit jenem Gutachter erarbeitet hatte, der rd. 26 % aller zwischen Oktober 2005 und September 2008 beauftragten Verkehrswertgutachten erstellt hatte. Dieses Honorarmo­dell sah von der Höhe des Auftrags abhängige Abschläge vom Gebüh­renanspruchsgesetz (BGBl. I Nr. 136/1975 i.d.g.F.) vor. Laut Auskunft erhielt die BIG seit dem Jahr 2001 bei der Vergabe von Verkehrswert­gutachten meist einen höheren Abschlag vom Gebührenanspruchs­gesetz als im Honorarmodell der SIVBEG geregelt.

(2) Die SIVBEG legte eine Struktur und einen Mindestinhalt für die Gut­achten fest und gab diese den Sachverständigen vor. Einheitliche Vor­gaben für die Haftung der Sachverständigen gab es nicht. Mit einem Gutachter vereinbarte die SIVBEG eine Haftung bei grober Fahrläs­sigkeit bis zur fünffachen Höhe des Honorars für den betreffenden Auftrag. Mit den anderen Sachverständigen schloss die SIVBEG keine schriftlichen Vereinbarungen bezüglich der Haftung ab.

(…)

22.2 (1) Der RH bemängelte, dass das Honorarmodell für die Verkehrswert­gutachten gemeinsam mit jenem Gutachter erarbeitet wurde, den die SIVBEG am häufigsten mit der Erstellung von Verkehrswertgutachten beauftragte.

(…)

 

23.1 Für zwischen Oktober 2005 und September 2008 eingeholte Gutach­ten wendete die SIVBEG insgesamt 322.629 EUR auf. Sie vergab die Aufträge an insgesamt zehn Sachverständige, wobei zwei von diesen Sachverständigen wertmäßig rd. 50 % der Aufträge erhielten. Laut eigener Darstellung beabsichtigte die SIVBEG, die Aufträge gleichmä­ßig auf alle geeigneten Sachverständigen zu verteilen.

(…)

 

24.1 Das BMLVS beauftragte die SIVBEG im Jahr 2007 mit dem Verkauf von sechs Auslandsliegenschaften. In der Aufsichtsratssitzung der SIVBEG vom September 2007 berichtete die Geschäftsführung, dass die Mitarbeiter der SIVBEG ihrer Ansicht nach nicht über die erfor­derlichen Markt– und Sprachkenntnisse verfügten, um diese Verkäufe selbst durchzuführen. Sie hatte daher mit einigen Maklern Gespräche geführt und danach einen Maklervertrag mit einer international täti­gen Gesellschaft, die laut Protokoll des Aufsichtsrats über Sitze in den betroffenen Ländern verfügte, ausverhandelt. Das beauftragte Makler­büro hatte jedoch nur an drei der sechs Standorte, an denen Immo­bilien verkauft werden sollten, ein eigenes Büro und nahm an den anderen drei Standorten die Mitarbeit eines ortsansässigen Maklers in Anspruch.

Über die laut Geschäftsführung der SIVBEG erfolgte Abfrage verschie­dener Makler existierte lediglich eine E–Mail, in der die SIVBEG Kon­takt mit dem später beauftragten Maklerbüro aufnahm. Nach Auskunft der SIVBEG hatte die Kontaktaufnahme mit verschiedenen anderen Maklern mündlich auf diversen Veranstaltungen stattgefunden; eine Dokumentation hierüber fehlte.

(…)

 

25.2 Der RH bemängelte die nicht dem Bundesvergabegesetz 2006 (BGBl. I Nr. 17/2006 i.d.g.F.) entsprechende Vorgangsweise der SIVBEG bei der Vergabe von entgeltlichen Leistungen.

(…)

 

26.1 Die SIVBEG beauftragte im Oktober 2007 eine Rechtsanwaltskanzlei mit der rechtlichen Beratung bei der Verwertung der sechs Auslands­liegenschaften. Sie begründete dies mit der gebotenen „zügigen und bestmöglichen“ Abwicklung der Aufträge.

Obwohl mit der Finanzprokuratur ein Rahmenvertrag über rechtliche Beratung bestand, zog sie diese nicht in Erwägung. Der Beratungs­vertrag zwischen SIVBEG und Finanzprokuratur enthielt wesentlich günstigere Stundensätze als jener Vertrag, welcher mit dem Rechts­anwaltsbüro abgeschlossen wurde.

Im zwischen der SIVBEG und der Rechtsanwaltskanzlei abge­schlossenen Vertrag wurde das für die Beratung beim Verkauf der sechs Auslandsliegenschaften anfallende Honorar auf 35.000 EUR geschätzt. Die Kanzlei stellte der SIVBEG ein Gesamthonorar in Höhe von rd. 97.000 EUR in Rechnung. Die SIVBEG begründete diese Kos­tensteigerung mit von der Rechtsanwaltskanzlei erbrachten Zusatz­leistungen — wie z.B. der Übersetzung der Kaufverträge —, zu welchen sie diese beauftragt hatte.

(…)

 

Residenz, Prag

30.1 (1) Der Verkauf der Liegenschaft in Prag erfolgte aufgrund der Beauf­tragung vom Mai 2007. Im selben Monat ließ die Österreichische Bot­schaft in Prag (Botschaft) ein Verkehrswertgutachten erstellen. Da die Botschaft den Verkehrswert von 575.000 EUR im Gutachten als gering einschätzte, gab sie zwei weitere Gutachten in Auftrag. Diese wiesen Verkehrswerte von 1,08 Mill. EUR bzw. 1,18 Mill. EUR auf.

Ohne die Residenz, die sich auf dem in Prager Bestlage gelegenen Grundstück befand, von innen gesehen zu haben, schätzte der von der SIVBEG beauftragte Makler das Objekt auf 650.000 EUR. Der Makler hielt die Verkehrswerte der beiden zusätzlich in Auftrag gegebenen Gutachten für zu hoch, ohne dies im Detail zu begründen.

Das Bewertungsteam legte im September 2007 den Mindestverkaufs­preis mit 650.000 EUR fest und folgte damit der Empfehlung des Mak­lers. Danach wurde die Liegenschaft vom Makler ausgeschrieben. Bis zum Ende der Anbotsfrist Mitte Jänner 2008 langten drei Kaufange­bote ein. Anfang Februar 2008 fand in Prag eine Verkaufsverhandlung statt, zu welcher die drei Bieter eingeladen wurden. Das beste Angebot und damit der Verkaufspreis der Liegenschaft betrug 1,04 Mill. EUR.

(2) Obwohl die Maklerleistungen vom Käufer abgegolten wurden, erhielt der Makler von der SIVBEG ein Erfolgshonorar von 3.900 EUR, weil der vom Bewertungsteam festgelegte Mindestverkaufspreis über­schritten wurde. Eine schriftliche Vereinbarung fehlte.

Die BIG bekam aufgrund vertraglicher Regelungen zusätzlich ein über ihre schriftlich vereinbarte Provision hinausgehendes Erfolgshonorar von 25.480 EUR.

30.2 (1) Der RH kritisierte, dass die SIVBEG die Einschätzung des Maklers nicht hinterfragt hatte. Nach Ansicht des RH wäre dies bei Vorliegen von drei Gutachten und dem von der Botschaft angefertigten Vermerk angebracht gewesen. Insbesondere erachtete der RH das dem Mak­ler ausbezahlte Erfolgshonorar als nicht gerechtfertigt, weil die Über­schreitung des Mindestverkaufspreises nur aufgrund der nachvollzieh­bar sehr geringen Einschätzung des Maklers zustande gekommen war und eine schriftliche vertragliche Grundlage fehlte.

(2) Für den RH war sachlich nicht nachvollziehbar, dass der BIG ver­traglich ein Erfolgshonorar zugestanden wurde, obwohl sie im Ver­kaufsprozess operativ nicht mitwirkte.

 

Liegenschaft, Berlin

31.1 Im September 2007 erhielt die SIVBEG den Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft in Berlin. Die Republik Österreich hatte das Grund­stück in Berlin Grunewald im Jahr 2004 um rd. 780.000 EUR ange­kauft, um eine Residenz für den Verteidigungsattaché zu errichten; sie wendete bis Herbst 2006 für die Planung des Neubaus durch das BMLVS rd. 159.000 EUR auf.

Da der Ankauf des Grundstücks im Jahr 2004 um 780.000 EUR erfolgt war, empfahl der Makler — ohne Einholung eines Verkehrswertgutach­tens — einen Verkaufspreis von 800.000 EUR, den das Bewertungsteam bestätigte. Erst nach Beginn der Ausschreibung der Liegenschaft über­mittelte das BMLVS Gutachten zu einer möglichen Kontamination der Liegenschaft an die SIVBEG. Dies führte zu einer Verunsicherung von Kaufinteressenten, welchen die SIVBEG diese Gutachten nach­träglich zugesandt hatte. Bis zum Ende der Anbotsfrist Mitte Jänner 2008 langte nur ein gültiges Kaufangebot ein. Das Grundstück wurde an diesen Bieter, der Eigentümer des Nachbargrundstücks war, um 810.000 EUR verkauft.

31.2 Der RH kritisierte, dass das BMLVS die Informationen zu einer beste­henden Kontamination der SIVBEG erst nach Beginn der Ausschrei­bung bekannt gegeben hatte, obwohl entsprechende Unterlagen im BMLVS vorlagen. (…)“

 

Auf Grund dieses vernichtenden Rechnungshofberichtes ist die SIVBEG mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Agenden sind von der BIG wahrzunehmen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wird aufgefordert, die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH, die SIVBEG, mit Auslaufen der derzeitigen Geschäftsführerperiode aufzulösen und die Agenden der BIG zu übertragen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Landesverteidigungsausschuss ersucht.