1264/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.09.2010
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ANTRAG

des Abgeordneten Walser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz BGBl. 1986/472, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz BGBl. 1986/472, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Schulunterrichtsgesetz BGBl. 1986/472, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009, wird geändert wie folgt:

 

  1. In §63a Abs. 14 SchUG wird im zweiten Satz der Ausdruck in der Klammer „Obmann des Elternvereines“ gestrichen.
  2. In §63a Abs. 14 SchUG wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Der Obmann bzw. die Obfrau des Elternvereins ist zum Schulforum einzuladen.“

 

 

 

Begründung:

 

 

Die aktuelle Regelung sieht vor, dass die Obfrau / der Obmann eines Elternvereins nicht zwingend zum Schulforum eingeladen werden muss, wenn dieseR nicht auch gewälteR KlassenelternvertreterIn ist.

Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass die Obfrau / der Obmann eines Elternvereins zwingend zum Schulforum eingeladen werden muss.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss vorgeschlagen.