1276/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 22.09.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dolinschek, Dr. Spadiut

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Ausdehnung des Rücktrittsrechts auf Leasing- und Hypothekarkredite

 

Im Juni 2010 ist das neue „Darlehns- und Kreditrechts-Änderungsgesetz“ in Kraft getreten, das für Konsumenten zahlreiche Verbesserungen wie umfangreichere Informationspflichten von Kreditgebern bzw. –vermittlern, neue Regelungen betreffend vorzeitige Kreditrückzahlung und ein 14-tägiges Rücktrittsrecht für Konsumenten von Kreditverträgen mit sich bringt. Konsumenten können ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Kreditvertrages von diesem zurücktreten.

Vor allem bei verbundenen Kreditverträgen, etwa bei einem Autokauf, bei dem der Händler auch die Kreditfinanzierung vermittelt, kommt es so zu Vorteilen für Konsumenten. Diese können nämlich innerhalb von einer Woche auch vom ursprünglichen Grundgeschäft, dem Autokauf zurücktreten.

Hypothekarisch gesicherte Kredite, bei denen als Kreditsicherung für die Bank ein Pfandrecht auf eine Liegenschaft fungiert, sind vom Rücktrittsrecht allerdings ebenso ausgenommen, wie Leasingverträge und Verträge von Kreditvermittlern. Damit man aus einem unbedacht unterschriebenen Vertrag aussteigen kann, verlangen Kreditvermittler mitunter horrende Summen für eine Stornoprovision (bis zu fünf Prozent der Kreditsumme).

Die AK sieht hier erneuten Verbesserungsbedarf und regt an, im Sinne der Konsumenten das Rücktrittsrecht auf Leasingverträge und Hypothekarkredite sowie Kreditvermittlungsverträge auszudehnen.

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Justiz eine Reform des Darlehns- und Kreditrechts-Änderungsgesetz zu veranlassen, die eine Ausdehnung des 14-tägigen Rücktrittsrechts auf Leasing- und Hypothekarkredite sowie Kreditvermittlungsverträge vorsieht.“

 

In formeller Hinsicht wird eine Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz angeregt.