1304/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 20.10.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Rezeptgebührenbefreiung für PflegeheimbewohnerInnen

 

Während wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit ohne Antrag u.a. BezieherInnen einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auch BezieherInnen einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss im Sinne des Pensionsgesetzes von der Rezeptgebühr befreit sind, gilt dies für BewohnerInnen von Pflegeheimen nicht automatisch.

Diese sind lediglich von der Rezeptgebühr befreit, wenn die Pension nicht höher als 240 % des Richtsatzes ist und sie einen unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne eigene Krankenversicherung haben.

Weiters gibt es noch die Befreiung von der Rezeptgebühr wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze von 2 % des Jahresnettoeinkommens.

 

Bei in Pflegeheimen untergebrachten Personen unterscheidet man grundsätzlich 2 Gruppen:

 

a)    PflegeheimbewohnerInnen, die die Pflegeheimkosten zur Gänze aus ihrem Einkommen bezahlen und keine Bezuschussung aus Mitteln der Sozialhilfe benötigen.

b)    PflegeheimbewohnerInnen, die auf Grund ihrer finanziellen Hilfsbedürftigkeit aus Mitteln der Sozialhilfe bezuschusst werden. Dieser Personengruppe verbleiben 20 % des eigenen Einkommens und die Sonderzahlungen als Taschengeld. Die restlichen 80 % des Einkommens und das Pflegegeld werden zur Abdeckung der Pflegeheimkosten herangezogen. Vom Pflegegeld verbleibt  ein Taschengeld von 10 % der  Pflegestufe 3, das sind derzeit € 44,30.

 

Für die  anfallenden Rezeptgebühren wird das Taschengeld herangezogen. Da vom Taschengeld auch sämtliche anderen Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit den Pflegeheimkosten oder der medizinischen Versorgung getragen werden müssen (Kleidung, Friseur, Fußpflege, soziale und kulturelle Teilhabe wie Ausflüge etc.), ist aus sozialpolitischen Überlegungen eine Rezeptgebührenbefreiung für diese Personengruppe zu befürworten.

Der Gemeinderat von Graz hat am 25.6.2010 eine diesbezügliche einstimmige Petition an den Bundesgesetzgeber gerichtet.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der eine Rezeptgebührenbefreiung für alle BewohnerInnen von Pflegheimen vorsieht, denen nicht mehr als 20 % ihrer Nettopension als so genanntes Taschengeld zur Verfügung steht sowie auch für jene PflegeheimbewohnerInnen, die aus ihrem Einkommen die Pflegeheimkosten zur Gänze selbst bezahlen und eine Nettopension unter der ASVG-Höchstgrenze beziehen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.