1319/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.10.2010
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Mag. Haider, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG) wird wie folgt geändert:

 

 

 

1. Im § 3 Abs. 3 wird in der Ziffer 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6 angefügt:

 

6. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.

 

2. Im § 3, Abs. 4 wird die Ziffer 3 gestrichen, die Ziffern 4 bis 6 werden zu den Ziffern 3 bis 5.

 

Begründung

 

Die bei der letzten Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz beschlossene Streichung der ex lege Ausnahmen für Brauchtumsfeuer ist nicht praktikabel und verursacht unnotwendigen (Verwaltungs)Aufwand.

 

Auch die seinerzeitige Begründung, dass es in den Ländern unterschiedliche Bräuche gäbe, ist nicht wirklich nachvollziehbar, da ein überwiegender Teil der Brauchtumsfeuer zu Ostern und bei Sonnwendfeiern österreichweit an demselben Tagen veranstaltet werden.

 

In Oberösterreich hat kürzlich der Landeshauptmann mitgeteilt, er sei ob dieser Regelung - er muss jetzt entweder jedes Brauchtumsfeuer einzeln erlauben oder eine Kategorisierung vornehmen und dann genehmigen - irritiert, Vereine protestieren heftig. Landeshauptmann Pühringer: „Bei unserer intensiven Volkskultur ist es schier unmöglich.“ Und - Der Landeshauptmann will sich für „die generellste Ausnahmeverordnung, die es gibt“, starkmachen, denn: „Wir werden uns unser Brauchtum nicht auf diese Weise nehmen lassen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Umweltausschuss zuzuweisen.