1341/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 17.11.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Novellierung des Mineralrohstoffgesetzes

 

In Gefolge des Grubenunglücks in Lassing/Stmk und der vielfachen Konflikte um Schotterabbauten wurde das Berggesetz 1975 durch das Mineralrohstoffgesetz 1999 ersetzt. Zahlreiche Novellen folgten. Für den Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe, worunter vorrangig Schotterabbauten (Massenrohstoffe) fallen, wurde ein umfassendes Genehmigungsverfahren mit zusätzlichen Genehmigungskriterien und Parteistellungen vorgesehen. Im Zuge der parlamentarischen Vorberatungen wurden jedoch im letzten Moment viele mineralische Rohstoffe wie Kalkstein, Diabas und Quarzsand zu den bergfreien mineralischen Rohstoffen transferiert (siehe § 3 Abs 1 Zif 4 MinroG). Dies hat wesentliche Konsequenzen: Im Unterschied zu den grundeigenen Rohstoffen geht dem Verfahren für den Gewinnungsbetriebsplan die Verleihung der Bergwerksberechtigung nach § 22 ff MinroG voraus. Damit werden diese – von der Grundkonzeption des MinroG als selten eingestuften – mineralischen Rohstoffe raumbezogen als abbauwürdig erklärt. Zwar ist auf die Interessen des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes und der Wasserwirtschaft Bedacht zu nehmen (§ 25 Abs 2 MinroG), doch hat gemäß § 30 Abs 2 MinroG lediglich das Land zur Wahrung des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs und des Umweltschutzes Parteistellung. Entscheidende, erste und letzte, Instanz ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.


 

Bei der Verleihung einer Bergwerksberechtigung handelt es sich um einen Akt im Rahmen der Fachplanungskompetenz des Bundes, der gemäß der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht von den Ländern und den Gemeinden zu beachten ist. Die meisten Raumordnungsgesetze der Länder sehen die Verpflichtung zur Kenntlichmachung im Flächenwidmungsplan vor. Die später folgende Prüfung im Rahmen der Gewinnungsbetriebsplangenehmigung bzw der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G erfolgt daher nicht mehr tabula rasa. Die aktuelle Rechtslage führt daher dazu, dass Interessen des Umweltschutzes und der Nachbarschaft zu kurz kommen.

 

Trotz der umfangreicheren Genehmigungskriterien und der höheren Partizipationsrechte bei Verfahren für grundeigene mineralische Rohstoffe bedarf es einer Rohstoffplanung um in vergleichender Beurteilung die umweltverträglichsten Standorte ausfindig machen zu können. Der Rohstoffplan des Bundes wurde aufgrund einer Entschließung des Nationalrats erstellt, ermangelt aber einer gesetzlichen Grundlage, um im ausreichenden Maße verbindlich sein zu können. Partizipationsrechte bestehen nicht.

 

Weiters bestehen Defizite hinsichtlich der Genehmigungskriterien und des Partizipationsstandards bei Genehmigung der Gewinnungsbetriebspläne.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wird aufgefordert, einen Entwurf folgenden Inhalts zur Novellierung des Mineralrohstoffgesetzes auszuarbeiten und dem Nationalrat vorzulegen:


 

  1. Auflassung der Kategorie der neobergfreien mineralischen Rohstoffe (§ 3 Abs 1 Zif 4 MinroG), damit diese gar nicht selten vorkommenden Rohstoffe dem umfangreichen und partizipationsfreundlicheren Genehmigungsregime der grundeigenen Rohstoffe unterworfen werden; zumindest:

·       Verankerung der Parteistellung der betroffenen Gemeinden im Verfahren zur Verleihung der Bergwerksberechtigung (Ergänzung von § 30 MinroG);

·       Mindestergiebigkeit des Vorkommens als Genehmigungs-voraussetzung verankern.

·       Vorsehen von zwei Instanzen.

 

  1. Gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines nachhaltigen,  ressourcenschonenden und verbindlichen Rohstoffplans unter Beteiligung der Gemeinden, Länder und der Öffentlichkeit und Beachtung aller öffentlichen Interessen. Zur Wahrung des Gesetzes sollte den Gemeinden und den Ländern sowie der qualifizierten Öffentlichkeit ein Anfechtungsrecht gegen eine solche Verordnung eingeräumt werden.

 

  1. Verbesserung des Verfahrens zum Gewinnungsbetriebsplan:

 

·       Keine Ausnahme von der 300 m-Verbotszone,

·       Verkehrsemissionen müssen dem Betrieb zugerechnet werden,

·       generelle Einbindung auch angrenzender Gemeinden im Verfahren,

·       keine Einschränkung der Parteistellungen bei nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanänderungen,

·       strenge Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach dem IG-L, Sanierungsverfahren für bestehende Abbauten.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.