1343/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 17.11.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Brunner, Deimek, Widmann, Kollegen und Kolleginnen

 

betreffend die Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes – „Keine Enteignungen für neue Erdgasleitungen“

 

Begründung

 

Das Gaswirtschaftsgesetz (GWG) enthält derzeit in seinem 6. Teil einen eigenen 3. Abschnitt zum Thema „Enteignungen“ (§§ 57 und 58). Im 8. Teil enthält es einen eigenen 3. Unterabschnitt über „Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen“ (§ 70).

 

Die zentrale Bestimmung findet sich in § 57 Abs 1 GWG. Danach ist die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum für die Errichtung von Fern- und Verteilerleitungen für Erdgas vorgesehen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist. Zugleich normiert die Gesetzesbestimmung, dass ein solches öffentliches Interesse (ex lege) vorliege, wenn die fragliche Erdgasleitungsanlage in der langfristigen Planung vorgesehen ist. Diese langfristige Planung wird (nach § 12e Abs 2 ff GWG) vom Regelzonenführer erstellt. Regelzonenführer für die Regelzone Ost ist (gemäß § 12a Abs 1 Z 1 GWG) das von der OMV Erdgas GmbH benannte Erdgasunternehmen, das die Drucksteuerung in den Fernleitungen durchführt. Benannt wurde von der OMV Erdgas GmbH als Regelzonenführer für die Regelzone Ost die Austrian Gas Grid Management AG (kurz AGGM), die im Eigentum der OMV Gas GmbH steht. Nach dem GWG in der geltenden Fassung bestimmt also eine Gesellschaft der Gaswirtschaft, ob ein öffentliches Interesse am Bau neuer Erdgasleitungen besteht.

 

Diese bestehende gesetzliche Situation ist in mehrfacher Hinsicht bedenklich:

 

1.  Die Übertragung der Zuständigkeit zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an neuen Gasleitungen an ein Unternehmen der Gaswirtschaft ist eine Farce. Diese Regelung ist auch verfassungsrechtlich bedenklich.


 

2.  Der Bau zusätzlicher neuer Erdgasleitungen liegt nicht im öffentlichen Interesse. Österreich gibt derzeit jährlich über 2 Mrd EUR für Erdgasimporte aus. Dieses Geld fließt überwiegend nach Russland. Diese Importe machen Österreich sowohl von Russland als auch von den Transitländern, insbesondere von der Ukraine, abhängig. Der Erdgaseinsatz bewirkt überdies CO2 Emissionen, die dringend und erheblich reduziert werden sollten, um den Klimawandel nicht außer Kontrolle geraten zu lassen. Richtig ist zwar, dass Erdgas in der industriellen Anwendung nur sehr schwierig substituiert werden kann; wohl aber kann der Erdgaseinsatz im Haushaltsbereich und in der Stromerzeugung erheblich reduziert werden, nämlich durch Forcierung von erneuerbaren Energieträgern (und Wärmeisolierung im Haushaltsbereich). Dadurch würde auch das verbleibende Erdgas für die Industrie wegen geringerer Nachfrage tendenziell billiger werden.

 

 

3.  Enteignungen für Gasleitungen sind nicht mehr zeitgemäß. Sofern Erdgasunternehmen neue Erdgasleitungen errichten wollen, sollen sie die dafür erforderlichen Wegerechte von den betroffenen Grundeigentümern im Wege freiwilliger Dienstbarkeiten einholen.

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes, womit die Enteignungsbestimmungen (§§ 57, 58 und 70) entfallen, vorzulegen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.