1351/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 18.11.2010
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Markowitz
Kollegin und Kollegen
betreffend sofortiger Schaffung klarer Ausmalregelungen im gesamten Mietrecht und mittelfristige Mietrechtsrechtsreform
Die Komplexität der Frage, ob eine Wohnung am Ende des Mietverhältnisses vom Vermieter ausgemalt werden muss, scheint exemplarisch für den Zustand des Mietrechts und die damit verbundenen Gefahren für Mieterinnen und Mieter.
So stellt sich diese Frage, die tausende Mieter jährlich trifft, regelmäßig. Allerdings ist die Beantwortung in Betracht der gesetzlichen Vorschriften, der Judikatur und der Literatur für den Laien kaum zu beantworten. Dadurch kommt es in vielen Fällen dazu, dass Mieter aufgrund von Unwissenheit zu Unrecht auf Druck der Vermieter die Wohnungen bei Auszug „kostenlos“ ausmalen. Ein Hauptproblem scheint nach Berichten aus der Bevölkerung diesbezüglich darin zu liegen, dass von den Vermietern oftmals einseitig vorformulierte Mietverträge vorgelegt werden, deren juristische Feinheiten nicht erkannt werden und sie in Folge dessen aus Unwissenheit der genauen Folgen unterschreiben. Zudem scheinen die potentiellen Mieter oftmals unter Druck gesetzt werden, aufgrund der Nachfrage schnell zu unterschreiben. Zudem vertreten oftmals professionelle Mietrechts- und Verkaufsexperten die Vermieter.
Zur Lösung des konkreten Problems scheint eine sofortige Schaffung klarer und einfach verständlicher Vorschriften bezüglich des Ausmalens von Wohnungen nach Auszug unaufschiebbar. Mittelfristig ist allerdings eine Komplettreform des für den Laien gänzlich unverständlichen Mietrechtssystems umzusetzen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch den sofort klare und einfach verständliche Vorschriften bezüglich des Ausmalens von Wohnungen nach Auszug im gesamten Mietrecht geschaffen werden, sowie mittelfristig eine umfassende Mietrechtsreform durchzuführen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.