1360/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 30.11.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Bucher, Ing. Westenthaler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend sofortige Abschiebung als Rechtsfolge bei strafrechtlichen Verurteilungen

Der Erfolg der Schweizer „Ausschaffungsinitiative“ bezüglich der sofortigen Abschiebung krimineller Ausländer verdeutlicht die Meinung der Mehrheit der Bürgerinnen und der Bürger in der Schweiz. Von einer ähnlichen Grundstimmung ist auch in Österreich auszugehen. So fordert eine Vielzahl der Österreicherinnen und Österreicher, dass das Gastrecht in Österreich nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehen kann und eine Durchsetzung des Rechts bei Verstößen konsequent zu erfolgen hat.

Entsprechend ist eine klare Abschiebungsregelung zu fordern, die im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention steht sowie europa- und menschenrechtskonform ist. Insbesondere ist insoweit Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention zu nennen, der zum Thema Verbot der Ausweisung und Zurückweisung folgendermaßen lautet: „Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.“

Aus den genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden 
 
 
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
 
Der Nationalrat wolle beschließen:
 
„Die Bundesministerin für Inneres wird ersucht, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch den eine im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention stehende sowie europa- und menschenrechtskonforme Regelung betreffend der sofortigen Abschiebung krimineller Ausländer geschaffen wird.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.