Zu 1391/A XXIV. GP
Eingebracht am 20.01.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag und Verlangen
Zu 1391/A - XXIV. GP.-NR
Da der gegenständliche Selbständige Antrag gemäß § 99 Abs. 2 GOG durch 20 Abgeordnete unterstützt wurde, ist die Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen. Das Verlangen wird daher gemäß § 99 Abs. 5 GOG dem Präsidenten des Rechnungshofes mitgeteilt werden.