140/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

betreffend gesetzliche Verankerung des Programms Ländliche Entwicklung 2007-2013

 

In Österreich werden die Agrarförderungen im Wege der hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Verwaltung gewährt. Die 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz)  wird in der Hoheitsverwaltung, die 2. Säule (ländliche Entwicklung) und sonstigen Maßnahmen werden in der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Daraus ergeben sich bedeutende Unterschiede in Fragen der Normsetzung, des Rechtsschutzes und der Zuständigkeiten beim Vollzug. Wichtiges Indiz für die privatwirtschaftliche Natur des Verwaltungshandelns ist für gewöhnlich der Mangel gesetzlicher Determinierung. Besteht im Bereich der hoheitlichen Förderungen mit dem Marktorganisationsgesetz (MOG) zumindest formal eine gesetzliche Basis, so fehlt bei den privatwirtschaftlichen Maßnahmen eine gesetzliche Determinierung. Das BMLFUW erlässt in der Hoheitsverwaltung Verordnungen und in der Privatwirtschaftsverwaltung Sonderrichtlinien. Ein subjektives Recht (Rechtsanspruch) auf Gewährung einer Förderung entsteht aus der Erlassung einer Sonderrichtlinie nicht – im Gegensatz zu den Marktordnungsmaßnahmen, wo ein Anspruch unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitbar ist.

Das aktuelle österreichische Programm für die Ländliche Entwicklung 2007 – 2013, das jährlich mit mehr als einer Milliarde € dotiert ist und einen wesentlichen Beitrag zur Beschäftigung, Verbesserung der Umwelt und wirtschaftlichen Diversifizierung in den Regionen leisten soll, wird in Form einer Sonderrichtlinie umgesetzt. Die Abwicklung der Beihilferegelung der ländlichen Entwicklung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Das bedeutet bei Streitigkeiten aus dem Vertrag, der zwischen dem Förderungswerber und der Republik Österreich (BMLFUW) abgeschlossen wird, den Gang zum Zivilgericht. Ein Instanzenzug an das BMLFUW besteht im Gegensatz zur Hoheitsverwaltung nicht. Die Informationen der Abwicklungsstelle (AMA) sind keine Bescheide, gegen die eine Berufung zulässig wäre, sondern bloße Mitteilungen.

Darüber hinaus wurden im gegenüber der letzten Programmperiode im aktuellen Programm Ländliche Entwicklung die Abgeltungsbeträge für bäuerliche Umweltleistungen dramatisch gekürzt. Dieses Geld fehlt den Bäuerinnen und Bauern nun, wichtige Ziele im Programm „Ländliche Entwicklung 2007-2013“ konnten bisher nicht erreicht werden. So liegt der angestrebte Anteil an Bioflächen deutlich unter dem gesteckten Ziel im Bio-Aktionsprogramm. Dennoch gilt ab dem nächsten Jahr ein Einstiegstop. Die komplizierten bürokratischen Schikanen - wie eine überkomplizierte Düngemittelberechnung - haben zum Ausstieg vieler kleiner Betriebe aus dem ÖPUL geführt. Daher ist eine Reparatur des Agrarumweltprogramms ÖPUL fällig, um neue Impulse für die kleinbäuerliche Landwirtschaft Österreichs und insbesondere für die Bio-Landwirtschaft zu setzen. 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zur Beschlussfassung zuzuleiten, wo sichergestellt wird, dass das Programm für die Ländliche Entwicklung 2007 – 2013 gesetzlich verankert wird.

 

Inhaltlich sind unter Ausschöpfung des möglichen Finanzrahmens und unter Berücksichtigung der laufenden Evaluierungsergebnisse für das Agrarumweltprogramm ÖPUL folgende Impulse (insbesondere für die Bio-, Grünland- und Berglandwirtschaft) zu setzen:

 

-          Einführung der Weide- und Auslaufprämie in allen Bundesländern.

-          Ermöglichung des Neu-Einstiegs in die ÖPUL-Maßnahmen „Biologische Landwirtschaft“ und „Haltung seltener Nutztierrassen“ auch in den kommenden Jahren.

-          Erhöhung der Bioprämien und Vereinfachung beim Biokontrollzuschuss.

-          Entbürokratisierung: Weniger, aber wirksame und einfach nachzuvollziehende Auflagen bei den ÖPUL-Maßnahmen; Vereinfachung der komplizierten Düngemittelaufzeichnungen; Vereinfachung der Aufzeichnungspflichten bei der Weideprämie; statt starrer Vorschriften für Blühstreifen und Mähtermine sollen flexible Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität möglich sein (z.B. Belassen von nicht umgebrochenen Ackersäumen mit natürlicher Vegetation anstelle künstlich angelegter Blühstreifen).

-          Unterstützung der bäuerlichen Kompostierung.

-          Anpassung der Schulungsmaßnahmen an die Praxis und Zielgruppen.

-          Einrichtung einer von der AMA unabhängigen Schiedsstelle für FörderwerberInnen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen.