Zu 1428/A XXIV. GP

Eingebracht am 01.03.2011
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Antrag und Verlangen

 

 

Zu 1428/A - XXIV. GP.-NR

Da der gegenständliche Selbständige Antrag gemäß § 99 Abs. 2 GOG durch 20 Abgeordnete unterstützt wurde, ist die Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen. Das Verlangen wird daher gemäß § 99 Abs. 5 GOG dem Präsidenten des Rechnungshofes mitgeteilt werden.