1445/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 01.03.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

des Abgeordneten Jannach, Hackl

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Zinspolitik der österreichischen Banken

 

In der Dezemberausgabe der Zeitschrift „Konsument“ wird aufgelistet, wie hoch die Sollzinsen eines Girokontos im Verhältnis zu den Habenzinsen sein können.

Der Vergleich macht deutlich, dass die Guthabenzinsen mit durchschnittlich verschwindend geringen 0,125 % in keiner Weise in einem angemessenen Verhältnis zu den Sollzinsen mit bis zu 13,25 % stehen. Hinzu können noch Überziehungszinsen von 5 % kommen.

Die Bankkunden haben als österreichische Steuerzahler massiv den Banken mit einem Milliarden-Euro-Bankenpaket aus der von ihnen verschuldeten Finanzkrise geholfen und werden jetzt für die Spekulationsmisswirtschaft der Banken mit unverhältnismäßig hohen Sollzinsen und teilweise skandalösen Kontobedingungen belastet.

 

Die unterfertigten Abgeordneten fordern ein gesetzliches Limit und ein faires Verhältnis zwischen Soll- und Habenzinsen.

 

Zu überprüfen wäre auch, ob die derzeitige Zinspolitik nicht gegen den Tatbestand des sogenannten „Geldwuchers“ grenzt und somit laut § 154 Strafgesetzbuch  strafbar wäre.

 

§ 154 StGB Geldwucher   

 Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2011)

 (1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet.

(3) Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der zuständige Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden aufgefordert, Maßnahmen zu setzen, die die Zinspolitik der österreichischen Banken im Girokontobereich mit einem angemessenen Preis-Leistungsverhältnis gesetzlich regeln.“

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Konsumentenschutzausschuss ersucht.