1461/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 01.03.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Kogler, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Mitwirkung von Organen der Bundespolizei bei der Vollziehung des steirischen Bettelverbotes

 

Begründung

 

Der steirische Landtag hat eine Neufassung des § 3a des steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes beschlossen, in der die Strafbarkeit der „Bettelei“ neu geregelt wird. In § 5 des Landes-Sicherheitsgesetzes ist weiters geregelt, dass Organe der Bundespolizei an der Vollziehung u.a. dieses § 3a mitzuwirken haben, und zwar konkret durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Art 97 Abs. 2 B-VG regelt, dass die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden muss, insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat. Wird die erforderliche Zustimmung der BReg verweigert, so darf der - laut VfGH  gesamte - Gesetzesbeschluss bei sonstiger Verfassungswidrigkeit nicht kundgemacht werden.

Angesichts der wirklich wichtigen Aufgaben, die Organe der Bundespolizei im Sicherheitsbereich tatsächlich auszuüben haben, scheint es – zumal bei der herrschenden Personalknappheit – unverantwortlich, diese mit der Vollziehung des steirischen Bettelverbotes zu betrauen. Einer derartigen Ressourcen-Verschwendung kann eine Bundesregierung – ganz abgesehen von allen anderen Kritikpunkten am Bettelverbot – keinesfalls zustimmen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, der Novelle des steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes, die eine Mitwirkung von Organen der Bundespolizei bei der Vollziehung des Bettelverbotes vorsieht, gem. Art 97 Abs. 2 B-VG die Zustimmung zu verweigern.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.