1491/A XXIV. GP

Eingebracht am 30.03.2011
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Antrag

der Abgeordneten Zanger, Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird. (Erweiterung der Prüfungskompetenz des Rechnungshofes auf treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder die Zuwendung einer demselben Zweck dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr.  47/2009, wird wie folgt geändert:

1.     Art. 126b Abs. 2 B-VG lautet:

"(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen, die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder die Zuwendung einer demselben Zweck dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.“

 

 

2.     In Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 wird die Zahl„50“ durch die Zahl „25“ ersetzt.


Begründung

Ziel der Regierungsvorlage 682 BlgNR XXIII. GP ist nach den Erläuterungen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage die den Bund in die Lage versetzt, rasch Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes zu setzen.

 

Dzt. ist nach den Bestimmungen des B-VG nicht zweifelsfrei, ob dem Rechnungshof etwa bei der Übernahme von Haftungen eine Prüfkompetenz zukommt, wenn diese für Unternehmungen bzw. Privatrechtssubjekte übernommen werden.

Denn das B-VG in Art. 126b Abs. 2 dritter Satz in der Fassung von 1948 (vgl. BGBl. Nr. 143/1948) enthielt folgende Formulierung:

"Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme einer Ertrags- oder Ausfallshaftung, die Gewährung eines zur Führung der Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder die Zuwendung einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln gleichzuhalten."

Diese Formulierung wurde 1977 in das B-VG BGBl Nr. 539/1977 nicht übernommen, die derzeit gültige Beteiligungs- und Beherrschungsregelung lautet vielmehr wie folgt:

"(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass noch im Initiativantrag IA 54/A 2379 Blg StenProt XIV. GP (vom 1. Juni 1977) folgende Formulierung enthalten: "Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder die Zuwendung einer demselben Zweck dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln gleichzuhalten, soferne diese Tatbestände zu einer wirtschaftlichen Beherrschung führen".

 

Eine eindeutige Begründung für den Entfall dieser Formulierung lässt sich aus den Erläuterungen nicht entnehmen. Ein Abstellen auf den Beherrschungstatbestand allein durch "finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen" führt jedenfalls im Einzelfall zu schwierigen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen und möglicherweise damit zu Einschränkungen der parlamentarischen Kontrollrechte.

 

Derzeit ist eine Prüfkompetenz des Rechnungshofes lediglich hinsichtlich jener Unternehmen vorgesehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 50vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind.

 

Ein nationaler (Landesrechnungshöfe) aber auch ein internationaler Vergleich der entsprechenden Zuständigkeitsregelungen zeigen etwa, dass Einrichtungen der externen öffentlichen Finanzkontrolle für Unternehmungen bereits bei jedweder Beteiligung der öffentlichen Hand (Rechnungshöfe von Ungarn bzw. Polen) bzw. bereits ab einer Beteiligung von 25 % (vgl. die Kompetenzen der Landesrechnungshöfe Burgenland, Steiermark und Salzburg) prüfzuständig erklärt werden.

Auf das Erfordernis der entsprechenden Absenkung auf die Wortfolge "25 vH" anstelle "50 vH" in Artikel 126b Abs. 2, Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 wurde sowohl im Österreich Konvent, als auch in den Verhandlungen des besonderen Ausschusses zur Beratung der Ergebnisse des Österreich-Konvents hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.