152/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Fichtenbauer, Themessl, Weinzinger

und Kollegen

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2§2 Abs. (5) lautet:

„ (5) (Verfassungsbestimmung)

1. Der Bundesminister für Finanzen wird im Falle einer Maßnahme gemäß Abs.

1.      ermächtigt, mittels Verordnung die bestehenden Entlohnungen der Vorstandsmitglieder und Geschäftsleiter der Rechtsträger gemäß Abs. 1 für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer auf maximal 250% des Ausgangsbetrages nach § 2 des Bundesbezügegesetz (BBezG) zu kürzen. Gleichermaßen gilt dies für bestehende Versorgungsbezüge und Abfertigungen sowie Abfertigungsansprüche, die von den Rechtsträgern gemäß Abs. 1 an ehemalige Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsleiter auf Grund bestehender Verträge und Vereinbarungen auszuzahlen sind.

2.         Ferner wird der Bundesminister für Finanzen im Falle einer Maßnahme gemäß Abs. 1. ermächtigt, mittels Verordnung die Versorgung kleiner und mittlerer heimischer Unternehmen mit Krediten sicherzustellen sowie die Ausschüttung von Dividenden zu verbieten.

3.         Im Falle der Anwendung eines Instrumentes gemäß Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 sowie im Falle einer Maßnahme gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen jedenfalls von den hier eingeräumten Ermächtigungen Gebrauch zu machen.

4.    Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen hat festzulegen, ob eine Kürzung, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine Kürzung vorzunehmen ist und ob ein Übergenuss eines Versorgungsanspruches, den der Rechtsträger bereits ausbezahlt hat, besteht und ob eine schon bezahlte Abfertigung als Übergenuss in bestimmter Höhe zu bezeichnen und an den Rechtsträger in einer zu bestimmenden Leistungsfrist rückzuführen ist und ein noch nicht ausbezahlter Abfertigungsanspruch in bestimmter Höhe nicht zur Auszahlung zu gelangen hat."

Begründung:

Im Bankenbereich musste von der Bundesregierung durch die Bereitstellung öffentlicher Geldmittel ein Hilfspaket geschnürt werden, um die Stabilität des Geld­ und Kreditmarktes zu sichern. Es darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass u.a. die Manager gefährdeter Bankinstitute für die hochspekulativen Geschäfte verantwortlich zeichnen und daher diese Führungskräfte in Hinkunft größere Sorgfalt bei der Veranlagung der ihnen anvertrauten Gelder walten lassen müssen.

Im Finanzmarktstabilitätsgesetz -FinStaG soll als vertrauensbildende Maßnahme im Lichte der aktuellen Entwicklungen der Bundesminister für Finanzen, bei Abschluss der angesprochenen Rechtsgeschäfte, durch Verordnung die Vergütung für das Management festlegen. Dabei erscheint eine Deckelung in der Höhe des BK­ Gehaltes angemessen.

Im Zuge der aktuellen Finanzkrise kommen auch österreichische Unternehmen immer mehr in finanzielle Schwierigkeiten, wodurch in Folge die heimische Infrastruktur sowie unzählige Arbeitsplätze massiv bedroht sind. Es soll ebenfalls durch den Bescheid des Finanzministers dafür Sorge getragen werden, dass die Gelder des Hilfspaketes der heimischen Wirtschaft zu Gute kommen und es zu keiner Ausschüttung von Dividenden kommt.

So ist in der „Kronen Zeitung" vom 22.11.2008 zu lesen: „Nationalbank-Gouverneur Ewald Nowotny fordert jetzt für jene Banken, die eine staatliche Geldspritze bekommen, eine überprüfbare Verpflichtung, Kredite zu vergeben. Es sei derzeit die wichtigste Aufgabe der Geldinstitute überhaupt, für ausreichende Liquidität in den Unternehmen zu sorgen, will man eine schwerere Rezession vermeiden."

Die Möglichkeit einer Rechnungshofkontrolle wird durch eine entsprechende Änderung des Rechnungshofgesetzes (R.H.G.) in Aussicht gestellt.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung binnen dreier Monate verlangt.