156/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Herbert, Lausch, Kunasek

und anderer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeam­ten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1.    In § 113h lautet der Abs. 6:

„(6) Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Lan­desverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2013 erfolgt ist."

2.   In § 175 lautet der Abs. 50:

„(50) § 113h samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft."

3.    In § 175 wird nach Abs. 57 folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) § 113h Abs. 6 und § 175 Abs. 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit Kundmachung in Kraft."

Begründung

Das Bundesgesetz vom 29. Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 53/2007, nor­miert in § 113h Maßnahmen betreffend die Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und die Bundesheerreform 2010.

Ein Teil dieser Bestimmung dient der sozialen Abfederung der durch die Bundes­heerreform betroffenen Bediensteten.

Die Regelungen zur Bundesheerreform wurden in der XXII. Gesetzgebungsperiode dem § 113h Gehaltsgesetz mittels Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensi­onsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn­Pensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert wurde, implementiert.

Normiert wurde unter anderem: „Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Be­reich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung un­terzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm

1.       ein Differenzausgleich und

2.       wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach § 98 für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. § 113e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des mög­lichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet."

Weiters ist dem § 113h Absatz 6 Gehaltsgesetz zu entnehmen: „Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzu­wenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2007 erfolgt ist. Eine weitere Verlängerung um 12 Monate ist möglich."

Begründet wurde die Erweiterung des § 113h Gehaltsgesetz damals mit folgenden Worten: „Auf der Basis der Vorschläge der Bundesheerreformkommission, wird die Projektgruppe "Management Bundesheer2010" anhand der einstimmigen Beschlüs­se des Nationalen Sicherheitsrates sowie des Ministerrates ein neues, modernes österreichisches Bundesheer erarbeiten. Im Zuge dieser Bundesheerreform 20I0 wird es - wie auch bereits bei der Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie - auf Grund der Größe der Reform unumgänglich sein. Bedienstete von gewissen Tätigkei­ten abzuberufen und ihnen andere Tätigkeiten zuzuweisen. Dies wird mittels Verset­zungen und Verwendungsänderungen dienst- und besoldungsrechtlich durchgeführt werden. Wie auch bereits bei der Zusammenlegung der Wachekörper wird es aber auch bei der Bundesheerreform 2010 nicht möglich sein, alle betroffenen Bedienste­ten weiterhin auf adäquaten Arbeitsplätzen zu verwenden. Um diese notwendige Re­form sozialverträglich abzufedern, wird für die von der Bundesheerreform 20I0 betrof­fenen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine zusätzliche Regelung geschaffen.

 

Auf Grund von Verzögerungen bei der Umsetzung und der Verwirklichung der Bun­desheerreform wurde die Option des § 113h Abs. 6 auf Verlängerung der normierten sozialen Abfederungsmaßnahmen für betroffene Ressortbedienstete um 12 Monate bereits gezogen.

Durch die fortschreitende Verschleppung der Umsetzung der Reform ist es aber not­wendig, im Sinne und für die betroffenen Bediensteten zu handeln und die Verlänge­rung der sozialen Abfederungsmaßnahmen des § 113h Absatz 6 Gehaltsgesetz bis in das Jahr 2013 anstatt bis zum 1. Juli 2008 festzuschreiben.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le­sung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.