1560/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 18.05.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde

 

betreffend "Hilfen für junge Erwachsene" im neuen Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz

 

 

Alle maßgeblichen ExpertInnen sind sich einig, dass in der österreichischen Jugendwohlfahrt dringender Handlungsbedarf besteht. Auch der aktuelle Bericht (2010) der Volksanwaltschaft an den Nationalrat bestätigt dieses Bild. Fallzahlen steigen und personelle Ressourcen werden nicht im erforderlichen Maße aufgestockt. Die Novellierung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 zieht sich seit Jahren hin.

 

Eine besondere Zielgruppe von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen sind Jugendliche und junge Erwachsene. Diesen ist der § 29 „Hilfen für junge Erwachsene“ in den Entwürfen des Bunds-Kinder- und Jugendhilfegesetzes (B-KJHG) gewidmet.

Im Erstentwurf (B-KJHG 2009) der unter Einbeziehung von ExpertInnen in Arbeitsgruppen ausgearbeitet wurde, lautet § 29 (1): Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind Hilfen durch ambulante Dienste oder in sozialpädagogischen Einrichtungen (…) zu gewähren, wenn dies zur Absicherung von Erfolgen, die durch Erziehungshilfen erzielt wurden, und zur Erlangung einer eigenverantwortlichen Lebensführung dringend notwendig ist und zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr bereits Erziehungshilfen gewährt wurden.“

Im nun vorliegenden 3. Entwurf (B-KJHG 2010), der ohne Einbeziehung von ExpertInnen und nur mehr mit den Ländern verhandelt wurde, sind die Hilfen für junge Erwachse im § 29 (1) zur Kann-Bestimmung geworden. „Jungen Erwachsenen können ambulante Hilfen und Hilfen durch Unterbringung bei nahen Angehörigen, Pflegepersonen oder sozialpädagogischen Einrichtungen gewährt werden, wenn  zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der Ziele im Hilfeplan dringend notwendig ist.“

Außerdem besteht im Erstentwurf im § 29 (3) in „begründeten Einzelfällen“ die Möglichkeit Hilfen „für einen eng begrenzten Zeitraum“ über das 21. Lebensjahr hinaus fortzusetzen. Im 3. Entwurf lautet der Passus in § 29 (2): „Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.“

Der im Ansatz positive Schritt im Erstentwurf (B-KJHG 2009) wird durch den Sparstift, der die Veränderungen im 3. Entwurf (B-KJHG 2010) kennzeichnet leider nicht beibehalten. Dies ist besonders bedauerlich, da kurzfristiges Sparen in diesem Bereich langfristig äußerst negative Folgen für die betroffenen Jugendlichen und die gesamte Gesellschaft hat.


Schon durch die Herabsetzung der Volljährigkeit (§ 21 ABGB) per Gesetz, die für einen Großteil der Jugendlichen in Österreich von Vorteil ist, sind besonders bedürftige Jugendliche, die auf Versorgung und Förderung durch Jugendwohlfahrtsmaßnahmen angewiesen sind, schlechter gestellt worden. Im Jahr 1973 wurde die Volljährigkeit von 21 auf 19 Jahre und 2001 von 19 auf 18 Jahre herabgesetzt. Dadurch wurde auch das Alter für Gewährung von „Erziehungshilfen“ herabgesetzt und bislang kein Ausgleich dafür geschaffen.

Sozialhilfe ist für die betroffenen Jugendlichen keine Alternative, da gerade sie Begleitung und Förderung hin zu einem selbstbestimmten Leben brauchen und nicht bloß Verpflegung und Unterkunft.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird aufgefordert, einen Gesetzesentwurf zum neuen Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz vorzulegen, der im Bereich der „Hilfen für junge Erwachsene“ zur Version des, unter Einbeziehung von ExpertInnen erarbeiteten, ersten Entwurfs (B-KJHG 2009) zurückkehrt.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.