1587/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 15.06.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Abschaffung der Scheidung wegen Verschuldens

 

 

Der Großteil der Scheidungen erfolgt heute einvernehmlich. Wo das nicht möglich ist, führt der Weg meist direkt in finanziell ruinöse und emotional aufwendige Rosenkriege. Meist sind diese Ehen hoffnungslos zerrüttet. Jeder hat das Ziel dem jeweils anderen das Verschulden daran nachzuweisen. Die Abschaffung des Verschuldensprinzips würde dazu führen, dass Scheidungsverfahren schneller und weniger emotional abgewickelt werden. Das hat sich in jenen europäischen Ländern gezeigt, in denen man sich vom Prinzip der Verschuldensscheidung schon vor Jahren verabschiedet hat.

 

In diesem Zusammenhang soll auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch vom Verschulden am Scheitern der Ehe entkoppelt werden und das Versorgungsprinzip dem Bedarfsprinzip weichen. Österreich würde damit einer Empfehlung des Europarats aus 1989 (!) auf „verschuldensunabhängiger Regelung der Scheidungsfolgen“ entsprechen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der einerseits die Verschuldensscheidung im Ehegesetz abschafft und andererseits einen verschuldensunabhängigen nachehelichen Unterhalt im Ehegesetz einführt. Dabei sollen folgende Punkte Berücksichtigung finden:


 

·        Bei der Aufhebung der Ehe wird nur mehr auf den Tatbestand der Zerrüttung abgestellt.

 

·        Die Zerrüttung der Ehe kann im außerstreitigen Verfahren bei Gericht angezeigt werden. Nach Ablauf eines Jahres hat das Gericht die Ehe auf Antrag für geschieden zu erklären. Anknüpfungspunkt ist für das Gericht einzig der Ablauf der Jahresfrist. Die Einjahresfrist soll den EhepartnerInnen insbesondere Zeit geben, sich auf die geänderte Situation einzustellen.

 

·        Eine schnellere Scheidung soll unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor Ablauf der Jahresfrist möglich sein. Dies soll vor allem dann der Fall sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung eines Ehegatten wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben gegenüber dem anderen Ehegatten oder eines Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt.

 

·          Feststellung des verschuldensunabhängigen Unterhaltsbedarfs

Unterhalt wird nicht mehr als Strafe für eheliche Fehltritte entzogen oder als Entschädigung für Fehler des anderen gewährt. Nachehelicher Unterhalt wird künftig an soziale Kriterien geknüpft und soll nach Bedarf zustehen. Der Unterhalt soll vor allem in jenen Fällen zustehen, in denen die Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft kausal dafür ist, dass nach der Auflösung der Ehe die Erwerbschancen herabgesetzt sind. Einkommensverlust und Arbeitsmarktrisiken, die ihre Ursache nicht in der familiären Aufgabenteilung haben, sollen nur bei sehr lang andauernden Ehen Unterhaltsansprüche auslösen. Wer deshalb keine der Ausbildung und der bisherigen Berufslaufbahn weitgehend entsprechende Beschäftigung finden kann, soll künftig Unterhaltsansprüche haben. Betreuungspflichten sind zu berücksichtigen.

 

Ausnahmen gibt es nur in den Fällen, in denen auch eine schnellere Scheidung möglich ist, wie etwa eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben, gegenüber dem anderen Ehegatten bzw. eines Angehörigen.

 

·          Angemessene Unterhaltshöhe

Bedarfsorientierter Unterhalt richtet sich bezüglich der Höhe nach dem, was man verdienen hätte können, wenn durch die eheliche Aufgabenverteilung keine beruflichen Nachteile eingetreten wären.

Der maximale Rahmen entspricht dem angemessenen Unterhalt (33% des Nettoeinkommens).

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.