1610/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 16.06.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Bucher

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Reformbedarf im österreichischen Scheidungsrecht

 

Die Reformbedürftigkeit des österreichischen Ehe- und Scheidungsrechts wird seit langem diskutiert. Vielfach kritisiert wird unter anderem, dass der Bereich der „Aufhebungs- und Scheidungsgründe“ sowie der Regelungsbereich der vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung weitestgehend nicht mehr zeitgemäß sind. Obsorge und Unterhaltsrecht sind ebenso offensichtlich reformbedürftig.

Wie am Beispiel der gemeinsamen Obsorge erkennbar, besteht nun aber leider das Problem, dass die derzeitige Bundesregierung offenbar nicht reformfähig bzw. -willig ist. So gibt es zu  diesem Thema zwar schon seit einigen Monaten eine Arbeitsgruppe, die jedoch bisher keine mehrheitsfähigen Ergebnisse geliefert hat.

Angesichts dessen ist die eigentlich wünschenswerte Gesamtreform des österreichischen Scheidungsrechts von dieser Bundesregierung nicht zu erwarten. Es gibt aber einen Bereich, in dem eine politische Einigung innerhalb der Bundesregierung leichter sein dürfte und an dem immerhin mit der Reform des Ehe- und Scheidugnsrechts begonnen werden könnte:

Viele rechtsvergleichende Expertisen namhafter Professoren (z.B. von Frau Univ.-Prof. Dr. Marianne Roth für die AIDS-Hilfen Österreichs) bestätigen nämlich, dass die Aufhebungs- und Scheidungsgründe evident veraltet sind.

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Justiz wird ersucht, das umfassend reformbedürftige österreichische Ehe- und Scheidungsrecht insbesondere unter dem Blickwinkel der vielen Expertisen namhafter Professoren zumindest dahingehend rasch zu überprüfen, wie die veralteten Aufhebungs- und Scheidungsgründe modernisiert werden können und über die Ergebnisse dem Nationalrat ehestmöglich zu berichten, um darauf aufbauend zumindest in diesem Teilbereich eine Reform durchführen zu können.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.