1616/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 06.07.2011
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Ing. Lugar, Mag. Widmann
Kolleginnen und Kollegen
betreffend Entschärfung der Zwangsstrafen beim Firmenbuchgericht

 

Die Wirtschaftskammer Oberösterreich hat mit der Aktion „Weg mit sinnloser Gebühr!“ eine bemerkenswerte Aktion gestartet, die seitens des Nationalrats unterstützt werden sollte.
Seit 2011 gibt es unzumutbare Verschärfungen für Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen. Werden die Jahresabschlüsse nicht spätestens am letzten Tag der Frist (9 Monate nach Bilanzstichtag) beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt, wird automatisch ohne vorausgehende Erhebungen und ohne vorangegangene Androhung eine Zwangsstrafe von mindestens 700 Euro festgelegt und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe in der Wiener Zeitung veröffentlicht. 
Die Zwangsstrafe wird pro Geschäftsführer/Vorstand und pro Gesellschaft verhängt. Gibt es also z.B. zwei Geschäftsführer, so beträgt die Zwangsstrafe damit künftig pro Festsetzung 2.100 Euro (2 Geschäftsführer + Gesellschaft = 3 x 700 Euro = 2.100 Euro).
Wird die Offenlegung nicht innerhalb von weiteren zwei Monaten nachgeholt, werden automatisch im Zweimonatsrhythmus weitere Zwangsstrafen verhängt. Diese erhöhen sich bei mittelgroßen bzw. großen Gesellschaften auf das Drei- bzw. Sechsfache.
Diese Gesetzesbestimmung ist mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten und betrifft nicht nur die Verstöße, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden, sondern auch jene Versäumnisse vor dem 1. März 2011, für die eine Offenlegung nicht bis spätestens zum 28. Februar 2011 nachgeholt wird.
Aus den genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden 
 
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
 

„Die Frau Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen beschlussreifen Gesetzesentwurf vorzulegen, in dem die exorbitant hohen und überbordenden Zwangsstrafen durch das Firmenbuchgericht auf ein nachvollziehbares und vernünftiges Maß reduziert werden.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss beantragt.

 

Wien, den 8. Juli 2011