1623/A XXIV. GP

Eingebracht am 06.07.2011
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Stadler, Bucher

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert:

 

In den §§ 91 Abs. 1 und 91a Abs. 1 entfallen jeweils die Worte „innerhalb einer Tagung“.

 

Begründung:

 

Die Kontrolle der Vollziehung ist eine Kernaufgabe des Nationalrats. Umso unverständlicher ist es, dass bisher schriftliche Anfragen an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder und an den Präsidenten des Rechnungshofes nur innerhalb einer Tagung gestellt werden können, also nicht während der zweimonatigen Sommerpause des Nationalrats. Die zweimonatige Beantwortungsfrist für schriftliche Anfragen läuft hingegen auch während der tagungsfreien Zeit ungehemmt weiter. Die Sommerpause behindert also nur die Abgeordneten zum Nationalrat. Diese nur historisch erklärbare Regelung ist heute sowohl für die Bevölkerung als auch für die auch im Sommer tätigen Volksvertreter gänzlich unverständlich und nicht länger akzeptabel.

Die Antragsteller schlagen daher vor, diese sachlich unnötige Beschränkung des Rechts, schriftliche Anfragen einzubringen, zu beseitigen.

 

In formeller Hinsicht wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.

 

Wien, am 6. Juli 2011