1630/A XXIV. GP
Eingebracht am 07.07.2011
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Antrag
der Abgeordneten Werner Herbert
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2011, wird wie folgt geändert:
§ 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 81.
(2) Die Wachdienstzulage beträgt
|
in der Verwendungsgruppe |
Euro |
|
E 2c |
71,6 |
|
E 2b |
90,2 |
|
E 2a |
90,2 |
|
E 1 |
90,2 |
„
Begründung
Dem Exekutivbeamten, der im Exekutivdienst verwendet wird oder in Folge eines im Exekutivdienst erlitten Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, gebührt eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage gemäß §81 Gehaltsgesetz (Gehaltsgesetz 1956 - GehG). Darin sind für die einzelnen Verwendungsgruppen unterschiedliche finanzielle Abgeltungen vorgesehen. Da Exekutivbeamte der Verwendungsgruppen E2b, E2a und E1 der selben Gefährdung ausgesetzt sind und sich auch den gleichen dienstlichen Aufgabenbereich teilen, erscheint es nur gerechtfertigt die gleich hohe finanzielle Abgeltung dieser Verwendungsgruppen (E2b,E2a und E1) einzuführen.