1641/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 08.07.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Walser, Fichtenbauer, Hagen, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Entschädigung der Opfer der Vorarlberger Testamentsaffäre

 

 

Die mutmaßlichen Drahtzieher in der Testamentsaffäre sind Gerichtbedienstete. Jeder Privatunternehmer muss für das Fehlverhalten seiner Angestellten im Wege der zivilrechtlichen Gehilfenhaftung geradestehen. Der Bund will aber für das strafrechtliche Fehlverhalten der Gerichtsbediensteten keine Haftung übernehmen. Obwohl es nur Gerichtsbediensteten möglich ist, auf gerichtlich hinterlegte Testamente zuzugreifen, um diese zu manipulieren oder verschwinden zu lassen, haftet der Staat nicht für dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten seiner Bediensteten.

 

Der Bund hat für unerlaubtes Verhalten seiner Organe nur dann einzustehen, wenn dieses Verhalten mit ihren hoheitlichen Aufgaben in innerem Zusammenhang steht. Kein Organhandeln und keine Haftung des Bundes sind demnach dann gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde.

 

Zu befürchten ist, dass dieser innere Zusammenhang in vielen Fällen nicht erfüllt sein wird und viele geprellte Erben deshalb auf langwierige Zivilprozesse angewiesen sein werden, um ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Zu befürchten steht aber auch, dass die Beschuldigten gar nicht mehr über das nötige Kapital verfügen, um die vielen Opfer der Testamentsaffäre zu entschädigen. Selbst wenn das verbrecherisch erwirtschaftete Vermögen noch im vollen Umfang vorhanden wäre, würden wahrscheinlich alleine die Prozesskosten einen Großteil des Vermögens aufzehren, sodass im Endeffekt jedenfalls nicht mit einer vollen Entschädigung der Geschädigten zu rechnen sein wird.

 

Besonders unbefriedigend ist dieses Ergebnis auch deshalb, weil die geschädigten Personen im Vertrauen auf das Funktionieren der Justiz den Gerichten die Abwicklung ihrer Erbangelegenheiten anvertraut haben. Indem aber alle Revisions- und Aufsichtsmaßnahmen in diesem Bereich versagt haben, kam der Staat seiner Kontrollfunktion nicht nach.


Es ist nicht einzusehen, dass sich der Staat vor einer Entschädigung der Geschädigten drücken kann, obwohl staatliche Bedienstete unter Zugriff auf staatliche Datenbanken und beim Staat hinterlegter Dokumente den Bürgern einen enormen Schaden zufügen konnten und zwar deshalb, weil staatliche Kontrollmaßnahmen versagt haben.

 

Das Amtshaftungsgesetz bietet sohin keine rechtsstaatlich zufriedenstellende Regelung für Schäden, welche durch das Fehlverhalten von Organen des Bundes verursacht wurden. Zukünftig muss deshalb der gesetzliche Anwendungsbereich auf strafbare Handlungen, die bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurden, ausgedehnt werden.

 

Da diese Novelle für die Geschädigten der Testamentsaffäre jedenfalls zu spät kommen wird, sind aber sondergesetzliche Maßnahmen in diesem Bereich unumgänglich.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat den Entwurf für ein Bundesgesetz vorzulegen, welches den Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, ermächtigt, zur Vermeidung von Härtefällen Schadenersatzansprüche von Dritten gegen Bundesbedienstete, welche Schäden zwar nicht in Vollziehung der Gesetze jedoch unter Ausnützung einer Amtsstellung oder daraus erlangter Kenntnisse rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben, gegen Abtretung der Forderung (§1422 ABGB) einzulösen, sofern der Geschädigte dies wünscht und seine Ansprüche glaubhaft machen kann.

 

Die Bundesregierung wird weiters aufgefordert, nach Erlass dieses Gesetzes diese Ermächtigung insbesondere im Falle der Testamentsfälschungen durch Gerichtsbedienstete in den Sprengeln des Landesgerichts Feldkirch zur Anwendung zu bringen, sofern diesbezüglich nicht ohnehin Amtshaftungsansprüche bestehen.

 

Weiters wird die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler aufgefordert, dem Nationalrat einen Entwurf für eine Novelle des Amtshaftungsgesetzes vorzulegen, welcher den Anwendungsbereich des Gesetzes auf strafbare Handlungen ausdehnt, welche unter Ausnützung einer Amtsstellung gem § 313 StGB begangen werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.