1661/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 21.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Christiane Brunner, Wolfgang Zinggl; Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
betreffend der Herstellung der Rechtskonformität der Tierhalteverordnung in Bezug auf das Tierschutzgesetz
BEGRÜNDUNG
Das Tierschutzgesetz 2004 hat mit dem Verbot der Haltung von Legehennen in Käfigen oder dem Verbot der dauernden Anbindehaltung von Rindern, Pferden und Ziegen die Lebens-und Haltungsbedingungen vieler Nutztiere in Österreich verbessert. Für die Schweine, deren Haltung in der Regel von tiergerechten Bedingungen besonders weit entfernt ist, gab es allerdings keinerlei Erleichterungen.
Rund 98 Prozent aller Zuchtsauen müssen ins Abferkelgitter, rund 72 Prozent aller Zuchtsauen leben ununterbrochen im Kastenstand und fast alle Kastenstände sind ohne Stroheinstreu. Das ist nach der Tierhalteverordnung möglich, widerspricht aber den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.
Die Volksanwaltschaft kommt zu der Erkenntnis, „dass die zufolge der ersten Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 219/2010 gemäß der Anlage 5, Z 3.1 sowie 3.2 und 3.3 unter bestimmten Voraussetzungen für rechtlich zulässig erklärte Haltung von Zuchtsauen in Kastenständen den Vorgaben des § 1 iVm den §§ 5 Abs. 2 Z. 10, 13 Abs. 2 sowie 16 Abs. 1 und 2 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl I Nr. 80/2010 widerstreiten, und dies einen Missstand in der Verwaltung gemäß Art 148a B-VG darstellt.“ i
Nach dem Stufenbau der Rechtsordnung vermag eine Verordnung in gesetzeskonformer Weise ein Gesetz lediglich zu konkretisieren, nicht jedoch in dem Gesetz klar ausgesprochene Ge- bzw. Verbote abzuschwächen.
i http://volksanwaltschaft.qv.at/downloads/b7csj/missstandsfeststellung-und-empfehlunq-bmq-
september-2010-1.pdf
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die zuständigen Bundesminister werden aufgefordert, eine Anpassung der 1.
Tierhaltungsverordnung Anlage 5 (Mindestanforderungen für die Haltung von
Schweinen) an die gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
durchzuführen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.