1663/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.09.2011
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ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend einundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz (VBG), in der Fassung des BGBl. I Nr. 90/2006, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz (VBG), BGBl. I Nr. 90/2006, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Vertragsbedienstetengesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird wie folgt geändert:

 

  1. § 32 Abs. 2 Ziff. 7 entfällt
  2. Der bisherige Text des § 32 Abs. 2 Ziff. 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 32  Abs. 2 Ziff. 7“

 

Begründung:

 

Das Bundesvertragsbedienstetengesetz enthält eine Bestimmung, die mit Erreichen des Regelpensionsalters den Wegfall des besonderen gesetzlichen Kündigungs-schutzes vorsieht. Dies bedeutet, dass Betroffene im Falle der Kündigung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber überhaupt keinen Kündigungsschutz genießen, weil „die Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Bundes“ vom allgemeinen Kündigungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG gem. § 33 Abs. 2 Z 2 ArbVG ausdrücklich ausgenommen sind. Die Vertragsbediensteten werden also mit Erreichung der in dieser Bestimmung genannten Altersgrenze von stark kündigungs-geschützten ArbeitnehmerInnen zu frei kündbaren ArbeitnehmerInnen ohne jeglichen Kündigungsschutz. Der Umstand, dass das bei Frauen an ihr derzeitiges Regel-pensionsalter von 60 Jahren angeknüpft wird, hat somit eine unionsrechtswidrige Diskriminierung der Frauen aufgrund ihres Geschlechts zur Folge. Daher muss das österreichische Vertragsbedienstetenrecht durch den Wegfall dieser Bestimmung an die Vorgaben des Unionsrechts angepasst werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuss vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.