1696/A XXIV. GP
Eingebracht am
12.10.2011
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Antrag
der Abgeordneten Herbert, Mayerhofer, Vilimsky
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 175 Absatz 67 wird die Ziffer 6 ersatzlos gestrichen.
Begründung
Das Bundesgesetz vom 29. Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 111/2010, normiert in § 83b den Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung durch den Bundeskanzler für Beamte des Exekutivdienstes. Gegenstand dieser Versicherung sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, die einem Beamten, gegen den wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige erstattet wurde, daraus erwachsen. Abweichend von § 1 ist diese Versicherung auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete abzuschließen.Im Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der § 175 Absatz 67 Ziffer 6 Gehaltsgesetz beschlossen. Dieser beinhaltet den Entfall des § 83b samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
Die vorgesehene Abschaffung der Gruppenrechtschutzversicherung für die Bediensteten des Exekutivdienstes (§ 83b Gehaltsgesetz 1956) ist ein Schlag ins Gesicht für alle Polizistinnen und Polizisten. Damit wird einer willkürlichen Beschuldigung von Exekutivbeamten wieder Tür und Tor geöffnet und die Sicherheitsexekutive zum rechtstaatlichen "Freiwild" erklärt. Anstelle für die Polizistinnen und Polizisten den gebotenen und notwendigen rechtlichen Schutz sicherzustellen, lässt damit die Bundesministerin für Inneres einmal mehr die Exekutivbeamten im Stich.
Auch die FSG lehnt die Streichung des § 83b Gehaltsgesetz in einer Aussendung vom 22. November 2010 vehement ab.
(http://www.fsg-polizei-noe.at/?pid=7469&id=58100)
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.