1758/A XXIV. GP

Eingebracht am 18.11.2011
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Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Schittenhelm, Wurm, Schwentner, Gerstl, Wittmann, Musiol

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz über die Bundeshymne der Republik Österreich

 

 

 

          „Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über die Bundeshymne der Republik Österreich

 

          Der Nationalrat hat beschlossen:

 

          § 1. Die Bundeshymne der Republik Österreich besteht aus drei Strophen des Gedichts „Land der Berge“ und der Melodie des sogenannten Bundesliedes, beides in der Form der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage.

 

          § 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“

 

 


Österreichische Bundeshymne

 

Begründung

 

Die österreichische Bundeshymne ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern wurde durch zwei Ministerratsbeschlüsse vom 22.10.1946 bzw. vom 25.2.1947 festgelegt. Den Beschlüssen war ein Auswahlverfahren vorangegangen, in dem die Entscheidung letztlich zugunsten eines Textes von Paula Preradovic zur vorgegebenen Melodie getroffen wurde.

 

In den mehr als sechzig Jahren seit dieser Entscheidung hat sich der allgemeine Sprachgebrauch verändert. In der Überzeugung, dass Sprache wie kein anderes Medium Bewusstsein prägt, ersuchen die unterzeichneten Abgeordneten den Nationalrat daher darum, nunmehr eine geschlechtergerechte Änderung des Textes der Österreichischen Bundeshymne zu beschließen, indem die beiden Wörter „bist du“ in der ersten Strophe durch die Wörter „großer Töchter und“ sowie das Wort „Bruderchören“ in der dritten Strophe durch das Wort „Jubelchören“ ausgetauscht werden. Diese Änderungen führen zu einer geschlechtergerechten Formulierung der Bundeshymne.

 

Aus Anlass dieser Umformulierungen sollen Text und Melodie der Bundeshymne darüber hinaus auch erstmals durch Bundesgesetz festgelegt werden.

Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung dieser Materie ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung …“).

 

Finanzielle Auswirkungen dieser Regelung gibt es keine, da die geänderte Bundeshymne, insbesondere in Schulbüchern, erst mit einer Neuauflage übernommen werden soll.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.