1848/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 29.02.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe bis 25 nach Absolvierung eines Freiwilligenjahres

 

BEGRÜNDUNG

 

Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird ist grundsätzlich begrüßenswert. Freiwilliges Engagement, das in Österreich von rund 45% aller BürgerInnen ab 15 Jahren geleistet wird, trägt zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei und braucht förderliche gesetzliche Rahmenbedingungen.

 

Der Hauptfokus des neuen Gesetzes liegt auf den Freiwilligendiensten wie Freiwilliges Sozialjahr, Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst sowie Friedens- und Sozialdienste im Ausland. Diese werden im Gesetz definiert und TeilnehmerInnen an diesen Freiwilligendiensten haben Anspruch auf Familienbeihilfe während ihrer Tätigkeit.

 

Der Hauptkritikpunkt am Freiwilligengesetz ist die fehlende Verlängerung der Anspruchsdauer der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn ein junger Mensch einen solchen, im Gesetz definierten, Freiwilligendienst geleistet hat.

Damit wird der abgeleistete Freiwilligendienst zum Nachteil für Ausbildung und Erwerbsbiografie junger Menschen die sich freiwillig engagieren.

Zum Beispiel hat eine 19-jährige HAK-Maturantin, die ein freiwilliges Sozialjahr absolviert und danach mit einem Universitätsstudium beginnt, kaum die Chance ihr Studium bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zu beenden. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres würde ihr ermöglichen sich gerade in der Abschlussphase ihres Studiums auf ihr Studium zu konzentrieren und das geleistete freiwillige Engagement würde ihr nicht zum Nachteil gereichen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ersucht, dem Nationalrat die gesetzlichen Rahmenbedingungen vorzulegen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erweitern, wenn sich das volljährige Kind in Berufsausbildung befindet und bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ein, im Freiwilligengesetz definiertes, Freiwilligenjahr absolviert hat.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss  vorgeschlagen.