1875/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 08.03.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mario Kunasek, Werner Herbert
und weiterer Abgeordneter
betreffend Flexibilisierung des Versetzungsrechts durch Änderung des §38 BDG und teilweise Neufassung des § 12a GehG
Durch die Änderung im §38 Abs. 3 Z3 BDG kommt es zum Wegfall der gesetzlichen Forderung der erforderlichen Ausbildung. Dieser Verlust würde zu einer Verschlechterung der Qualität der Arbeit führen. Besonders im Bereich des BMLVS und dem Bundesheeres mit seinen verschiedensten militärischen Dienstzweigen ist die fachliche Eignung der Bediensteten, durch Ausbildung, für die effiziente Erfüllung der Anforderung eines Arbeitsplatzes ein besonderer Parameter.
Die Änderung § 38 Abs. 4 BDG führt zwangsläufig zum Verlust des sozialen Schutzes der Bediensteten. Es ist sozial ungerecht, wenn die soziale Prüfung bei einer geplanten Versetzung lediglich bei den Beamten derselben Dienststelle, die zur Versetzung heranstehen, durchgeführt werden soll. Je kleiner die Dienststelle, desto unmöglicher ist es den sozialen Aspekt bei der neuen Gesetzeslage zu prüfen. Die Prüfung sollte sich daher nicht nur auf alle Beamten der Dienststelle von der der Bedienstete „wegversetzt“ werden soll beziehen, sondern auch und vor allem auf die Bediensteten in der Dienststelle, in der sich der freie Arbeitsplatzes befindet, ausweiten. Andernfalls wäre der Kreis der für die Prüfung einzubeziehenden Personen so gering, dass es de facto eine soziale Prüfung nicht mehr gäbe.
Die Änderungen des § 38 Abs. 5 BDG, eine Versetzung in ein anderes Ressort ohne Zustimmung des Bediensteten sollte – aufgrund der damit verbundenen oft grundlegenden Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Bediensteten - nur innerhalb der aktuellen Verwendungsgruppe möglich sein. Verwendungsgruppenänderungen müssen von der Zustimmung der Bediensteten abhängig bleiben. Eine Militärperson ohne seine Zustimmung als Verwaltungsbeamten zu verwenden, ginge weit über den gültigen Berufsschutz im privatrechtlichen Bereich hinaus.
Durch die Abänderung des § 12a Abs. 1 GehG kann es zur Überstellung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ohne Zustimmung des Bediensteten kommen, die wesentliche wirtschaftliche Nachteile dieser Bediensteten nach sich ziehen kann. Darüber hinaus ist die geplante Zusammenfassung der Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen im Abs. 1a nicht nachvollziehbar.
Besonders schwerwiegend ist, dass im § 12a Abs. 1a Z6 verschiedenste Verwendungsgruppen als gleichwertig (Bsp. A5-A7, MZCh usw.) zusammengefasst werden. Es kann doch nicht sein, dass ein Gruppenkommandant MZCh als Kasernenwart oder Küchenhilfskraft in A7 weiterverwendet wird.
Eine amtswegige Versetzung in eine andere Besoldungsgruppe darf trotz Zusammenfassung der im § 12a Abs. 1a Z1-6 angeführten Verwendungsgruppen ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nicht erfolgen (Berufsschutz). Diese, durch die vorliegende Novelle verursachten, unsozialen und ungerechten Sonderbelastungen und Verschlechterungen haben sich die Soldaten der Republik Österreich nicht verdient.
Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, wird aufgefordert, sich für die ursprüngliche Fassung des § 38 BDG und des §12a GehG einzusetzen.“
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss