1879/A XXIV. GP

Eingebracht am 08.03.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Riemer, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das  Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG), BGBL. I  Nr. 137/2002, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG), BGBL. I  Nr. 137/2002, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG), BGBL. I  Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBL.I Nr. 77/2010, wird wie folgt geändert:

 

1.  In § 3 wird Abs.4  Z.5 wie folgt geändert:

 

„5. das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten Jänner bis April und“

 

Begründung:

 

Die österreichischen Winzer beklagen die unzulänglichen Bestimmungen im Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) betreffend die Möglichkeit des Verbrennens von Rebholz, das beim Rebschnitt in schwer zugänglichen Lagen in den Wintermonaten anfällt.

Derzeit kann eine solche Maßnahme nur im Monat April durch eine Verordnung des Landeshauptmannes zugelassen werden (§ 3 Abs. 4 Z. 5). Diese Einschränkung auf den Monat April ist sachlich und fachlich nicht gerechtfertigt und bereitet den Winzern Probleme.

 

Der Rebschnitt wird über die Wintermonate durchgeführt, das Rebholz kann aus den schwer zugänglichen Lagen nicht abtransportiert werden und es besteht die Gefahr, dass bis zum April Schädlingsbefall am Rebholz auftritt. Dieser Schädlingsbefall muss sodann unnötigerweise mit entsprechenden Pestiziden bekämpft werden.


Wenn das Rebholz bereits mit Schädlingsbefall und Krankheit behaftet ist, kann wiederum verbrannt werden (§ 3 Abs. 4 Z. 1 BLRG).

Die zusätzliche Möglichkeit, individuell eine Verbrennung des Rebholzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen (§ 3 Abs. 5 BLRG) erscheint in Zeiten, in denen Verwaltungsvereinfachung und Bürgernähe im Vordergrund stehen, als wenig praktikabel.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.