1882/A XXIV. GP

Eingebracht am 08.03.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Gerald Grosz

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 wird wie folgt geändert:

3.      § 236b samt Überschrift, § 236d samt Überschrift und § 236e samt Überschrift entfallen.

4.      Dem § 284 wird folgender Abs. 79 angefügt:

„(79) Die Aufhebung des § 236b samt Überschrift, des § 236d samt Überschrift und des § 236e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

3.      § 166d samt Überschrift, § 166h samt Überschrift und § 166i samt Überschrift entfallen.

4.      Dem § 212 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) Die Aufhebung des § 166d samt Überschrift, des § 166h samt Überschrift und des § 166i samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“


Artikel 3

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

4.      In § 90a Abs. 1b wird der Klammerausdruck „(in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d)“ durch den Klammerausdruck „(in Verbindung § 236c)“ ersetzt.

5.      § 97c samt Überschrift entfällt.

6.      Dem § 109 wird folgender Abs. 71 angefügt:

„(71) § 90a Abs. 1b sowie die Aufhebung des 97c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.“

 

Begründung

 

Medienberichten zufolge droht 2012 ein Rekordjahr an Frühpensionierungen in Wien zu werden. Seit Jahresbeginn seien bereits 117 Beamte mit einem Durchschnittsalter von knapp unter 52 (!) Jahren in Frühpension gegangen. Bürgermeister Häupl will nun das durchschnittliche Antrittsalter von derzeit 56 auf 60 Jahre anheben.

Im Bundesdienst soll, ebenfalls Medienberichten zufolge, mehr als jeder zweite Beamte, der 2010 in Ruhestand getreten ist, eine „Hacklerpension“ angetreten haben. Für Beamte ist der Zugang leichter als für ASVG-Versicherte, da im öffentlichen Dienst 40 Beitragsjahre (ASVG: 45 Beitragsjahre) genügen, dafür gilt ein frühestmögliches Antrittsalter für Frauen wie Männer von 60 Jahren.

Auf diese Fakten wird nun in der Bundesregierung differenziert reagiert. Laut Finanzstaatssekretär Schieder (SPÖ) soll es für Beamte keine Frühpensionen mehr geben, während bislang die ÖVP forderte, das faktische Pensionsantrittsalter bis 2020 um vier Jahre zu erhöhen.

Den unterzeichneten Abgeordneten ist erinnerlich, dass die ÖVP im Jahr 2004 darauf beharrt hatte, dass Beamte mit nur 40 Beitragsjahren in den Genuss der Hacklerregelung kommen sollen. Die ÖVP hatte zudem mit dem Scheitern der gesamten Hacklerregelung und der Schwerarbeiterregelung gedroht, sofern dieser Wunsch nicht befriedigt werde.

Die Hacklerregelung an sich ist eine sozial richtige Maßnahme für Menschen, die extrem lang erwerbstätig waren. Wenn allerdings gerade Beamte, die typischerweise ohnehin wenig von Arbeitslosigkeit und anderen Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit bedroht sind und dadurch ohnehin leicht eine lange Erwerbstätigkeit aufweisen auch noch fünf Jahre weniger für den Anspruch auf eine Frühpension brauchen und die notwendige lange Erwerbstätigkeit durch den Nachkauf von fehlenden Zeiten noch weiter zu ihren Gunsten verkürzen können wird dies von der Bevölkerung als grobe Ungerechtigkeit empfunden. Dies umso mehr, wenn die günstigen Regelungen gerade zu einer Pensionsflucht von Höchstbeamten führt. Nicht alle Möglichkeiten, die rechtens sind, sind auch moralisch in Ordnung.

 

Mit den vorgesehenen Regelungen soll die für Beamte eingeführte Hacklerregelung abgeschafft werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss beantragt.