1893/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 28.03.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Kickl, Themessl, Venier

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Abschaffung der „Auflösungsabgabe“

 

 

Durch das „Belastungspaket“ der Bundesregierung kommt es zur Einführung der sog. „Auflösungsabgabe“. In Fällen einer einvernehmlichen Auflösung wie auch bei Ablauf eines auf eine längere Dauer als sechs Monate befristeten Dienstverhältnisses, ist künftig eine „Auflösungsabgabe“ von 110 Euro zu entrichten. In jenen Fällen, in denen die Auflösung des Dienstverhältnisses einseitig vom Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer erfolgt oder im Falle einer gerechtfertigten Entlassung, soll keine Abgabe zu entrichten sein. Dasselbe gilt, wenn die Auflösung einvernehmlich anlässlich der Inanspruchnahme einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, einer Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfolgt.

Diese  Maßnahme soll dem Staat pro Jahr Mehreinnahmen von knapp 50 Millionen Euro bringen.

 

Die Zukunft wird zeigen, ob diese Maßnahme, wie befürchtet, der Zeitarbeit massiv Vorschub leisten wird.

Da diese Abgabe außerdem eine indirekte Lohnnebenkostenerhöhung darstellt und die angepeilten Beschäftigungseffekte mehr als fraglich sind, ist die „Auflösungsabgabe“ ersatzlos zu streichen.

 

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die die Streichung der „Auflösungsabgabe“ vorsieht.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.