1914/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 19.04.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Einstufung von HTL/HLFL-Ingenieuren mit nachgewiesener fachbezogener 3-jähriger Berufspraxis im Nationalen Qualifikationsrahmen Stufe 6

 

Auf der Seite des Verbands Österreichischer Ingenieure www.voi.at findet man im „Positionspapier des VÖI zur Einordnung der Ingenieure im Nationalen Qualifikationsrahmen für Österreich“ die folgende Stellungnahme:

 

 

„Der Verband Österreichischer Ingenieure VÖI […] setzt sich […] im Rahmen der Diskussion um die Erstellung eines Nationalen Qualifikationsrahmens für eine den Kenntnissen und Erfahrungen entsprechende Positionierung eines HTL/HLFL Ingenieurs im Nationalen Qualifikationsrahmen ein.

 

Die derzeit laufende Diskussion zur Etablierung eines Nationalen Qualifikationsrahmens hat entscheidenden Einfluss auf die Darstellung von Qualifikationen und Kompetenzen im europäischen Kontext.

 

Die österreichische Ingenieurausbildung mit ihrem dualen Anspruch der Universitätsreife verbunden mit fundierter beruflicher Ausbildung ist im europäischen Bildungssystem einmalig. Die aus den BHS kommenden Absolventen genießen einen hervorragenden Ruf in der österreichischen Wirtschaft und bilden seit Jahrzehnten das starke Rückgrat insbesondere der KMUs, aber auch aller anderen wirtschaftlichen und öffentlichen Sektoren. Diese Wertschätzung beruht auf einer fundierten fachpraktischen Ausbildung verbunden mit entsprechenden fachtheoretischen Kenntnissen.

 

Eine adäquate Positionierung des HTL/HLFL Ingenieurs ist einerseits unbedingte Voraussetzung zur nachhaltigen Absicherung dieser seit Jahrzehnten geschätzten und bewährten Ausbildungsform für Österreichs Wirtschaft, andererseits ist für die Arbeitgeber die richtige formale Darstellung der Kompetenz ihrer Arbeitnehmer im europäischen Wettbewerb unbedingte Voraussetzung für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit.

 


Für die Betroffenen ist entscheidend, dass sich die im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die berufliche Laufbahn im Nationalen Qualifikationsrahmen adäquat wiederfinden. Für die Wirtschaft ist entscheidend, daß die Beschäftigten entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten richtig eingeordnet sind, um damit die in Europäischen Richtlinien, z.B. der Richtlinie 2005/36 EG, geforderten Qualifikationen für öffentliche Ausschreibungen nachzuweisen.

 

Im Rahmen der derzeit laufenden Diskussion über die Einstufung der einzelnen Ausbildungsformen in einen 8stufigen Qualifikationsrahmen gibt es nun die Chance, diese in Österreich anerkannte und nach wie vor sehr stark nachgefragte Qualifikation von Absolventen einer HTL/HLFL im europäischen Kontext entsprechend zu positionieren.

 

Der VÖI tritt daher für folgende Einstufungen ein:

 

Absolvent einer BHS, insbesondere HTL/HLFL

Level 5

HTL/HLFL Ing. (Absolvent mit nachgewiesener fachbezogener 3-jähriger Berufspraxis

Level 6

Dipl.-HTL/HLFL-Ing., der lt. IngG 2006, § 14 dem Dipl.-Ing. (FH) gleichzuhalten ist, sowie Ing. Büros, SV

Level 7“

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur werden aufgefordert, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit HTL/HLFL-Ingenieure mit nachgewiesener fachbezogener 3-jähriger Berufspraxis in der Stufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens eingestuft werden.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss beantragt.