1945/A XXIV. GP

Eingebracht am 16.05.2012
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Grosz
Kolleginnen und Kollegen                                                                                                                  betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz betreffend das Paßwesen für österreichische Staatsbürger (Paßgesetz 1992), BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012, wird wie folgt geändert:

 

 

1.     § 5 lautet:

 

„Dienstpässe

 

§ 5. (1) Dienstpässe sind auszustellen für

 

1.     den Bundespräsidenten,

2.     die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,

3.     die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

4.     Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,

5.     Mitglieder der Landesregierungen,

6.     die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,

7.     den Präsidenten des Rechnungshofes,

8.     die Mitglieder der Volksanwaltschaft,

9.     Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,

10.  Beamte, Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt am ausländischen Dienstort leben, und

11.  die für die Republik Österreich tätigen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt am ausländischen Dienstort leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.


(2) Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.

(3) Der Passinhaber hat den Dienstpass nach Beendigung der für die Ausstellung des Dienstpasses maßgeblichen Funktion unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.“

2. § 6 lautet:

„Diplomatenpässe

§ 6. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für

 

1. leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,

           2. sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,

           3. sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung,

           4. die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter, deren Ehegatten oder eingetragene Partner, deren minderjährige Kinder und sonstige Familienangehörige, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt am ausländischen Dienstort leben,

           5. in begründeten Fällen andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden, und

           6. Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.

          

(2) Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Diplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.“

 

 3. In § 15 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

 

 4. In § 24 Abs. 1 wird in Z 1 das letzte Wort „oder durch einen Beistrich, in Z 2 nach dem Wort „verwendet“  der Beistrich durch das Wort „oder ersetzt und danach folgende Z 3 angefügt:

3. trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,“

5. Dem § 25 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 5, 6, 15 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach § 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.“

 


Begründung:

Die anhaltenden Diskussionen haben gezeigt, dass für eine exzessive Vergabe von Diplomatenpässen kein Verständnis in der Bevölkerung herrscht, und daher zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Politik entsprechende Änderungen dringend erforderlich sind. Insbesondere sollen deshalb künftig alle aktiven und ehemaligen Politiker keine Diplomatenpässe mehr erhalten können bzw. bereits erhaltene Diplomatenpässe zurückgeben müssen. Dafür hat im Besonderen der bisherige § 6 Abs. 2 Paßgesetz, der aufgrund seiner Unbestimmtheit als Grundlage für die sehr weitgehende Diplomatenpassvergabe anzusehen ist, zu entfallen. Stattdessen sollen Diplomatenpässe nur noch an die in § 6 Abs. 1 neue Fassung vorgesehenen Personen vergeben werden können.

Durch die mit der Wortfolge „in begründeten Fällen“ in § 6 Abs. 1 Ziffer 5 neue Fassung festgesetzten Einschränkung wird den negativen Erfahrungen mit der bisherigen Regelung des § 6 Abs. 2 Paßgesetz 1992 Rechnung getragen. Entsprechend ist unter Anlegung eines restriktiven Maßstabes abzuwägen, ob Personen, die ohne ständig im Ausland zu sein, im österreichischen Interesse regelmäßig oder in wichtigen Einzelfällen für Österreich aktiv in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland tätig sind. Beispielhaft sind Personen erfasst, die kurzfristige Einsätze zur konsularischen Unterstützung österreichischer Staatsbürger in Krisensituationen im Ausland (wie z.B. bei Naturkatastrophen oder Bürgerkriegen) durchführen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Innenausschuss vorgeschlagen.