1957/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 16.05.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Thermotransferpapier

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Im Ausschuss für Konsumentenschutz am 30. November 2011 wurde der Antrag 1164/A(E) der Abgeordneten Mag.a Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen, der die Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlages vorsieht, der im Einzelhandel tätige Unternehmen verpflichtet, ausschließlich Thermotransferpapier mit einer garantierten Lesbarkeit von mindestens fünf Jahren zu verwenden, behandelt. Der Ausschuss kam einstimmig überein, in dieser Angelegenheit befasste Ministerien, Kammern und Organisationen zur Abgabe von Stellungnahmen aufzufordern. Die nun vorliegenden Stellungnahmen sprechen sich überwiegend für eine verpflichtende Mindestlesbarkeit von Thermotransferpapier aus.

Das Bundesministerium für Justiz verweist etwa auf § 1426 ABGB wonach sich bereits aus dem Zweck der Bestimmung – eine Quittung hat Beweisfunktion – ergibt, dass die Quittung geeignet sein muss, bei sorgfältiger Behandlung und Aufbewahrung auch nach einiger Zeit alle Angaben in lesbarer Form wiederzugeben. Die Verwendung eines Papiers, bei dem aufgedruckte Schriftzeichen auch bei sorgfältiger Behandlung bereits nach wenigen Monaten verblassen, erfüllt diese Voraussetzungen unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz nicht.

Das Bundesministerium für Finanzen verweist auf die Belegaufbewahrungspflicht gemäß § 132 BAO: „Die Kassenbelege gehören zu den Grundaufzeichnungen und sind bei Prüfungsmaßnahmen den Finanzbediensteten zur nachträglichen Überprüfung vorzulegen. Eine dauerhafte Lesbarkeit von Kassenbelegen ist daher unabdingbar, außer die Aufbewahrung erfolgt im Sinne des § 132 Abs. 2 BAO auf Datenträgern. Da sich die Aufbewahrungsfrist gemäß BAO auf mindestens sieben Jahre beläuft, erscheint eine Mindestzeit (garantierte Lesbarkeit) von fünf Jahren nicht optimal.“
Insofern gehen die Regelungsziele des Antrages über jene des Konsumentenschutzes hinaus.

Die Österreichische Rechtsanwaltskammer unterstützt den Antrag der Abgeordneten Schatz und verweist auf die vielfältigen Funktionen von Kassenbelegen: „Der Nachweis des abgeschlossenen Kaufvertrags (und der Kassenbeleg ist bei einer Großzahl der abgeschlossenen Konsumentengeschäfte der einzige Nachweis) ist für Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz, für Versicherungsfälle (etwa im Fall des Abhandenkommens oder der Beschädigung) für den Konsumenten von wesentlicher Bedeutung.
Ein Beleg jedoch, der nicht einmal ein Jahr lang hält, kann diese Funktion nicht erfüllen, was – im Vergleich zu traditionellen Belegen – eine Benachteiligung der Konsumenten darstellt und im schlimmsten Fall die Geltendmachung berechtigter Ansprüche völlig abschneidet.“

 

Einzig die Wirtschaftskammer Österreich steht dem Antrag ablehnend gegenüber.

1.    Man verweist auf die gravierenden Einmalkosten und höheren laufenden Kosten, welche den Einzelhandel und insbesondere KMU belasten würden.

2.    Das beanstandete Papier würde überwiegend im Lebensmittelhandel verwendet, wo es ohnehin keine langen Gewährleistungs- und Garantiefristen geben würde.

3.    Das Papier werde hauptsächlich für Bankomatkassen verwendet. In Branchen in denen längere Gewährleistungs- und Garantiefristen eine Rolle spielten, würde der Kunde aber meistens eine (zusätzliche) Rechnung auf besser haltbarem Papier bekommen.

4.    Schuld an der schlechten Lesbarkeit sei im Übrigen nicht immer die Verblassung der Schrift, sondern oft die nicht sorgfältige Aufbewahrung.

5.    In den Fällen in denen tatsächlich ein längerer Verblassungsschutz notwendig sein sollte, sei es dem Konsumenten zumutbar, eine Kopie zur Sicherung der Beweisbarkeit seiner Rechte anzufertigen.

Zusätzlich wird der Erlass des BMF vom 7.5.2002 zitiert, wonach keine Verpflichtung für den Aussteller eines Beleges abgeleitet werden kann, eben diesen auf einem dauerhaft haltbaren Material zu erstellen.

 


Dem kann entgegen gehalten werden:

1.    Warum es zu gravierenden Einmalkosten kommen soll, ist nicht ersichtlich, als Thermotransferpapier mit einer garantierten Mindesthaltbarkeit mit gebräuchlichen Thermotransferdrucker verwendet werden kann.

2.    Thermotransferdrucker sind in fast allen Bereichen des Einzelhandels beheimatet. Gerade bei großen Elektroketten oder Sporthäusern, bei welchen der Kaufpreis für einzelne Produkte nicht selten über EUR 1000,- beträgt, wird ein Beleg oftmals per Thermotransferdrucker ausgestellt.

3.    Zum Abbuchungsbeleg der Bankomatkasse gibt es tatsächlich eine zusätzliche Rechnung. Allerdings kann die Erfahrung, dass solche Rechnungen „meistens“ auf besser haltbarerem Papier gedrückt werden, nicht beigepflichtet werden. Es darf auf Punkt 2 verwiesen werden.

4.    Ja, auch schlechte Aufbewahrung kann, neben dem Verblassen der Schrift, zur schlechten Lesbarkeit führen.

5.    Die Antragsteller betonen ausdrücklich, dass von den KonsumentInnen nicht verlangt werden kann, aufgrund einer möglichen mangelhaften Papierqualität, von allen Konsumgegenständen aus denen sich zukünftig Garantie-, Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder Versicherungsansprüche ableiten lassen könnten, Kopien anzufertigen.

Anzumerken sei weiters, dass aus dem zitierten Erlass des BMF zur BAO nicht ersichtlich ist, inwiefern der Inhalt der Erlasses einer zukünftigen konsumentenschutzrechtlichen Regelung über eine Mindestlesbarkeit von Thermotransferpapier entgegenstehen sollte.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird aufgefordert, gewerberechtliche Verhaltenspflichten zu erlassen, die Handelsunternehmen verpflichten, ausschließlich Thermotransferpapier mit einer garantierten Lesbarkeit von mindestens sieben Jahren zu verwenden, sowie zu veranlassen, dass die Einhaltung dieser Verpflichtung aufsichtsbehördlich überwacht wird.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz  vorgeschlagen.