1970/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Auskunftspflicht über die Goldbestände der Österreichischen Nationalbank

 

Gold ist besonders in Krisenzeiten ein bedeutsamer Rohstoff. Neben diesem Aspekt handelt es sich bei den Goldbeständen der Österreichischen Nationalbank um einen beträchtlichen Vermögenswert. Transparenz ist eine essentielle Voraussetzung für demokratische Prozesse. Das Bundesministerium für Finanzen und die OeNB lassen hinsichtlich der Goldreserven keinerlei Informationen an die Öffentlichkeit dringen. Parlamentarische Anfragen werden unter Verweis auf eine „Ausweispraxis“  innerhalb des Eurosystems nicht beantwortet.

 

Weder die Staaten in denen das Gold lagert werden genannt, noch im Nachhinein die Verkaufsmengen und zugehörigen Zeitpunkte genannt. Der Anteil zwischen physischen Goldbesitz und Goldforderungen bleibt ebenso ungewiss. Die Sicherheitsbedingungen der Nationalbank bewegen sich im Bereich ihrer Durchführung in einem Graubereich. Schließlich verweigert die Bank jegliche Kontrolle durch das Parlament. Auskünfte werden nicht erteilt.

 

Um effizientes Gebarung der Bank zu gewährleisten, sind entsprechende Kontrolle und Informationsfluss erforderlich. Zweimal jährlich – im Abstand von sechs Monaten – soll der Gouverneur dem Parlament gegenüber verpflichtet sein die konkrete Goldpolitik der OeNB offenzulegen. Dabei wäre auch ein entsprechender schriftlicher und verbindlicher Bericht vorzulegen.   

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die zuständige Bundesministerin für Finanzen werden aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Regierungsvorlage folgenden Inhaltes zukommen zu lassen: Der Gouverneur der OeNB muss jedes zweite Quartal vor dem Finanzausschuss berichten, wann Gold in welchen Tranchen und zu welchem Preis verkauft oder angekauft worden ist und hierzu einen schriftlichen Bericht vorlegen. Weiters müssen die Staaten bekanntgegeben werden, in denen das Gold der OeNB lagert und wann genau das Vorhandensein in Augenschein genommen wurde. Zudem sind die Bestände in physisches Gold und Goldforderungen aufzuschlüsseln und Auskünfte hinsichtlich ihrer Eintreibbarkeit zu erteilen.“

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.