1981/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Verordnung für den Miliz- und Reservestand über die Teilnahme an Veteranentreffen

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Für wehrdienstleistende Soldaten gibt es bundesheerinterne Regelungen (Traditionspflegeerlass) bezüglich der Teilnahme an Treffen, die von Angehörigen der Wehrmacht bzw. der SS oder sonstiger Vereine mit Bezug zu Wehrmacht und SS ausgerichtet, mitgetragen, mitveranstaltet oder besucht werden. Als Beispiele solcher Treffen können die Treffen in Mittenwald, am Salzburger Friedhof, am Ulrichsberg oder in Gniebing-Feldbach angeführt werden.

 

Auf Wehrpflichtige des Milizstandes oder des Reservestandes sind diese Regelungen nicht anwendbar. Für sie gelten die allgemeinen Uniformtragebestimmungen oder das allgemeine Verbot parteipolitischer Veranstaltungen nach dem Wehrgesetz. Demnach ist grundsätzlich das Tragen von Uniformen außerhalb der Pflichten und Befugnisse des Miliz- oder Reservestands untersagt, und nur in Ausnahmefällen gestattet. Die Praxis zeigt aber, dass diese allgemeinen Regelungen zu zahlreichen Lücken führen.

 

So ist es bisher etwa möglich, den Besuch einer Veranstaltung in Uniform mit den erlaubten Besuch einer Feldmesse zu rechtfertigen, auch wenn es sich dabei um eine Veranstaltung mit Bezug zur Wehrmacht oder SS handelt. Auch das gleichzeitige Tragen von Insignien des Bundesheeres und Abzeichen der NS-Diktatur scheint möglich zu sein und wurde bisher nicht verwaltungsstrafrechtlich verfolgt. Auch scheinen Milizsoldaten auf Phantasieuniformen oder Kombination von Uniformbestandteilen des Bundesheeres mit sonstigen Uniformbestandteilen auszuweichen, um die Uniformtragebestimmungen zu umgehen, mit dem Ziel nach außen hin den Eindruck zu erwecken, es handle sich um Soldaten des Bundesheeres in einer dienstlichen oder sonst erlaubten Funktion.


Die Sicherheitsbehörden stehen dem machtlos gegenüber. Ihnen ist zumeist nicht bewusst, ob eine formlos ausgesprochene Uniformtrageerlaubnis vorliegt, bzw. ob eine Veranstaltung vom generellen Uniformtrageverbot ausgenommen ist.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wird aufgefordert eine Verordnung zu erlassen und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen, die es Wehrpflichtigen des Milizstandes sowie Wehrpflichtigen des Reservestandes verbietet, in Uniform an Veranstaltungen teilzunehmen, an welchen auch Vereine oder Verbände von Truppen oder Truppenteilen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht sowie anderer Organisationen von Staat bzw. Partei der NS-Diktatur zwischen 1933 und 1945 teilnehmen.

 

Weiters soll in dieser Verordnung auch das Mitführen von Insignien des Bundesheeres an Veranstaltungen solcher Vereine oder Verbände, sowie das Mitführen von Insignien derartiger Vereine oder Verbände, deren Nachbildungen sowie andere Symbole der NS-Diktatur bei militärischen Feiern und Veranstaltungen des Bundesheeres untersagt werden.

 

Ferner soll eine Regelung erlassen werden, die das Tragen von Uniformbestandteilen (Baretten, Uniformen,…) und Abzeichen (Rangabzeichen, Verbandsabzeichen,…), wie sie vom Bundesheer verwendet werden, dann verbietet, wenn sie dazu dienen, den Eindruck zu erwecken, es handle sich beim Träger um einen Soldaten des Österreichischen Bundesheeres.

 

Auch soll eine Regelung gefunden werden, die die Verwendung des Hoheitszeichen des Österreichischen Bundesheeres ausführend regelt, sodass diese nur militärische Sachgüter kennzeichnen, nicht aber in einer Form zur Schau gestellt werden, die den Eindruck erwecken kann, es handle sich um Güter, Gebäude, Fahnen, Gedenktafeln udg. des Österreichischen Bundesheeres.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Landesverteidigungsausschuss vorgeschlagen.