1986/A XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

gemäß § 26 GOG

 

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1.

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2011, wird wie folgt geändert:


1. Nach § 20b wird ein neuer § 20c eingefügt:

„§ 20c. Das stellvertretende österreichische Mitglied des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus, das österreichische Mitglied im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dessen Stellvertreter sind zur Teilnahme an den Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32b berechtigt. Sie können in den Debatten auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.“

 

2. In § 21 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;“ folgender Ausdruck eingefügt:

„Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG;“

 

3. In § 21 Abs. 2 werden nach der Wortfolge „Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen;“ folgende Ausdrücke eingefügt:

„Berichte und Anträge des Ständigen Unterausschusses des Budgetausschusses in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32b Abs. 1 Z 2.“

 

4. In § 21 Abs. 2 wird das Zitat „§ 32e Abs. 4“ durch das Zitat „§ 32k Abs. 4“ ersetzt.

 

5. In § 23 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „nach § 31b,“ die Wortfolge „jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Art. 50b, 50c und 50d B-VG nach § 74f,“ eingefügt.


6. § 31c Abs. 7 erster Satz lautet:

„Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 6 im Sinne des § 47 Abs. 1 öffentlich.“

 

7. In § 32a Abs. 3 wird die Wortfolge „sein Ständiger Unterausschuss“ durch die Wortfolge „seine Ständigen Unterausschüsse gemäß Abs. 1 und § 32b“ ersetzt.

 

8. Die bisherigen §§ 32b bis 32e erhalten die Bezeichnung „§ 32h“ bis „§ 32k“. Die neuen §§ 32b bis 32g lauten:

„§ 32b. (1) Der Budgetausschuss wählt gemäß Art. 50d Abs. 3 B-VG

1. einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung an sekundärmarktrelevanten Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Ständiger Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM) und

2. einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung in allen anderen, nach diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 (Ständiger Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten)

betraut ist. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen und in den §§ 32c bis 32g nichts anderes bestimmt ist. Eine Unterbrechung der Sitzung ist abweichend von § 34 Abs. 4 jedoch nur im Rahmen der für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben zulässig.

(2) Die Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse sind abgesehen von der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und soweit diese nicht anderes beschließen, vertraulich. Sie sind jedenfalls vertraulich, wenn dies gemäß § 74g Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Für den Ständigen Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gilt § 31 Abs. 2 sinngemäß. Vor der Wahl gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Präsident mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Rücksprache über die Zusammensetzung des Unterausschusses zu halten.  Seine Mitglieder sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen. § 32j Abs. 5 gilt sinngemäß.

 

§ 32c. (1) Ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32b ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.

(2) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist eine Vorlage gemäß § 74e auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32b zu setzen, wenn dies

1. der zuständige Bundesminister oder

2. 20 Mitglieder des Nationalrates

verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen.

(3) Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32b darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32b nicht anderes beschließt.

 

§ 32d. (1) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann aufgrund einer Vorlage gemäß § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen,

1.    einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Art. 10 Abs. 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),

2.    einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital nach Art. 9 Abs. 1 ESM-Vertrag,

3.    wesentlichen Änderungen der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag,

4.    einer Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESM-Vertrag und einer entsprechenden Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 4 ESM-Vertrag und

5.    einer Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität sowie wesentlichen Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität

zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen Beschluss ablehnen.

(2) Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5, so hat der zuständige Bundesminister in der diesbezüglichen Vorlage ausdrücklich darauf hinzuweisen und die Gründe für die besondere Dringlichkeit sowie die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben.

(3) Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich gemäß § 32c Abs. 1 einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen.

(4) In einer auf die Annahme eines Beschlusses gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 in den Organen des ESM folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß § 74d Abs. 4 statt. § 74b Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

 

§ 32e. (1) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann zu Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 sowie zu Vorlagen, Dokumenten und Vorschlägen für Beschlüsse gemäß § 1 ESM-Informationsordnung auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 50c Abs. 1 B-VG abgeben.

(2) Im Fall der Erstattung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 hat der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.

(3) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann Berichte gemäß Abs. 2 zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.

 

§ 32f. (1) Vor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 20c das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.

(2) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß § 32e einbringen.

(3) Der Präsident des Nationalrates hat

1. Beschlüsse gemäß § 32d unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, und

2. Stellungnahmen gemäß § 32e unverzüglich an den zuständigen Bundesminister

zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß § 32d und Stellungnahmen gemäß § 32e gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren.

(4) Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten  vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Abs. 3 solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss.

(5) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß § 32d Abs. 2 beschließen, dass eine Vorlage gemäß § 32d Z 1 bis 5 bzw. § 32e vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß § 32d und Anträge gemäß Abs. 2 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 3 enthalten kann.

§ 32g. (1) Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann aufgrund einer Vorlage des zuständigen Bundesministers gemäß § 74e Abs. 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen, Vorschlägen für Beschlüsse betreffend Sekundärmarktinterventionen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 18 Abs. 1 und 6 ESM-Vertrag zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für den Beschluss ablehnen.

(2) Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann zu Vorlagen gemäß § 74e Abs. 2 auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 50c Abs. 1 B-VG abgeben.

(3) § 32c und § 32f Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.“

 

9. In den neuen §§ 32h bis 32k wird jeweils das Zitat „§ 32b“ durch das Zitat „§ 32h“ ersetzt.

 

10. Nach dem Abschnitt Xb. wird ein neuer Abschnitt Xc. eingefügt:

„Xc. Besondere Bestimmungen für die Mitwirkung des Nationalrates in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus

§ 74c. Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b, 50c und 50d Abs. 2 B-VG mit.

 

§ 74d. (1) Der Nationalrat kann aufgrund einer Vorlage der Bundesregierung den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG ermächtigen,

1.  einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren und

2. Änderungen der Finanzhilfeinstrumente

zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.

(2) Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Abs. 1 Z 1, so kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat unverzüglich befassen. Im Vorschlag für einen Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Gründe für die besondere Dringlichkeit und die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben. Der Präsident weist eine solche Vorlage sofort nach Einlangen dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32b Abs. 1 Z 2 zu.

(3) Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich gemäß § 32c Abs. 1 einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ständige Unterausschuss beschließen, dass er aufgrund der besonderen Dringlichkeit die nach diesem Bundesgesetz dem Nationalrat zustehenden Befugnisse wahrnimmt. Ein solcher Beschluss ist gemeinsam mit dem Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 unverzüglich gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren.

(4) In der auf die Beschlussfassung gemäß Abs. 3 folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte statt. Sie dient der Information des Nationalrates über den Beschluss, die Gründe für dessen Dringlichkeit und die Auswirkungen auf Österreich. In der Debatte über einen solchen Beschluss dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.

 

§ 74e. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32b Abs. 1 Z 2 sind

1.  Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Art. 50b Z 2 B-VG,

2.  Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32d Z 3 bis 5,

3.  Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und

4.  Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß § 32e Abs. 2.

(2) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gemäß § 32b Abs. 1 Z 1 sind Vorlagen und Berichte des zuständigen Bundesministers sowie Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend Sekundärmarktoperationen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 18 ESM-Vertrag.

 

§ 74f. (1) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten und weist diese dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Vorberatung zu.

(2) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74e Abs. 1 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten und weist diese unmittelbar diesem zu.

(3) Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 6 ESM-Informationsordnung werden vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Die Bestimmungen über die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 2 und 4 finden keine Anwendung.

(4) Nach Einlangen von Vorlagen des zuständigen Bundesministers gemäß § 74e Abs. 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM und weist diese unmittelbar diesem zu.

(5) Die Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesminister können Vorlagen und Berichte gemäß § 74d Abs. 1 und 2 sowie § 74e bis zum Beginn der Abstimmung in einem Ständigen Unterausschuss gemäß § 32b ändern oder zurückziehen. § 25 gilt unter Maßgabe von Abs. 2 und 4 sinngemäß.

 

§ 74g. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und der Nationalrat beachten die Si­cherheitseinstufung der Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte und Vorschläge für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

(2) Für die Unterrichtung über weitere Vorlagen und Dokumente zu Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und den Umgang mit diesen gelten die „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus“ (ESM-Informationsordnung), die als Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bilden.

 

11. In § 107 wird das Zitat „§ 32e Abs. 4“ durch das Zitat „§ 32k Abs. 4“ ersetzt.

 

12. § 109 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 20c, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 32a Abs. 3, § 32b Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, §§ 32c bis 32f, §§ 32h bis 32k, die Bezeichnung des Abschnittes Xc, §§ 74c und 74d, § 74e Abs. 1, § 74f Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 74g, § 107, § 24 Abs. 1 der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse), die Bezeichnung sowie die Überschrift der Anlage 3 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung)“, § 1 Z 1 bis 10, Z 11 hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Art. 14 Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 4 ESM-Vertrag, Z 12 bis 14 und Z 16 bis 22, §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 9 der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2012, treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft. § 32b Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 32g, § 74e Abs. 2, § 74f Abs. 4, § 1 Z 11 hinsichtlich von Dokumenten zu Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag, § 1 Z 15 und § 5 Abs. 2 der Anlage 3 zum GOG (ESM-Informationsordnung), jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2012, treten in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind. Der Bundeskanzler gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt II bekannt.“

 

Artikel 2.

Die Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) wird wie folgt geändert:

In § 24 Abs. 1 der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) wird das Zitat „§ 32d Abs. 5“ durch das Zitat „§ 32j Abs. 5“ ersetzt.


Artikel 3.

Die Anlage 2 zum GOG (Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 3 Z 6 und § 4 Abs. 1 der Anlage 2 zum GOG (Verteilungsordnung-EU) wird das Wort „Trés“ durch das Wort „Très“ ersetzt.

 

2. In § 4 Abs. 3 der Anlage 2 zum GOG (Verteilungsordnung-EU) entfällt der Beistrich.

 

Artikel 4.

Dem Geschäftsordnungsgesetz wird folgende Anlage betreffend Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung) angefügt:

 

„Anlage 3 zum GOG

Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus

(ESM-Informationsordnung)

 

§ 1. Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend

1.    die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Art. 4 Abs. 4 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),

2.    Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Art. 4 Abs. 4 ESM-Vertrag,

3.    Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag,

4.    Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag,

5.    Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Art. 10 Abs. 2 ESM-Vertrag

6.    Anträgen und Analysen gemäß Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag,

7.    die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Art. 13 Abs. 2 ESM-Vertrag,

8.    die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,

9.    Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,

10.  Berichte nach Art. 13 Abs. 7 ESM-Vertrag,

11.  Leitlinien gemäß Art. 14. Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag,

12.  Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Art. 14 Abs. 5 ESM-Vertrag,

13.  Untersuchungen gemäß Art. 14 Abs. 6 ESM-Vertrag,

14.  Auszahlungen gemäß Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 5, Art. 17 Abs. 5 ESM-Vertrag,

15.  die Einleitung von Sekundärmarktoperationen gemäß Art. 18 Abs. 6 ESM-Vertrag,

16.  Preisgestaltungsleitlinien gemäß Art. 20 Abs. 2 ESM-Vertrag,

17.  die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Art. 23 ESM-Vertrag

18.  Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 ESM-Vertrag,

19.  die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Art. 27 Abs. 1 ESM-Vertrag,

20.  Quartalsabschlüsse gemäß Art. 27 Abs. 2 ESM-Vertrag,

21.  die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Art. 40 Abs. 1 und 2 ESM-Vertrag und

22.  Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.

 

§ 2. Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über

1.    die Bestellung des Vorsitzenden des Gouverneursrates gemäß Art. 5 Abs. 2 ESM-Vertrag,

2.    die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag,

3.    die Annahme der Satzung und Geschäftsordnungen gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. c ESM-Vertrag,

4.    die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Art. 7 ESM-Vertrag,

5.    Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Art. 25 Abs. 2 und 3 ESM-Vertrag,

6.    die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Art. 30 Abs. 1 ESM-Vertrag,

7.    die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus  gemäß Art. 35 Abs. 2 ESM-Vertrag,

8.    die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 37 Abs. 3 ESM-Vertrag und

9.    Anpassungen gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.

 

§ 3. (1) Sobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 Z 1 Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Antrags aus österreichischer Sicht zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung hat spätestens zwei Tagen vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.

 

§ 4. Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 1 und 2 sind Angaben zum Datum und Status des Dokuments sowie zur Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln.

 

§ 5. (1) Nach Einlangen von Dokumenten gemäß § 1 bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.

(2) Sofern sich Dokumente, die gemäß § 1 bis 3 übermittelt werden, auf Sekundärmarktinterventionen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 18 ESM-Vertrag beziehen, verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.

 

§ 6. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat gemäß Art. 50c Abs. 3 B‑VG jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen vorzulegen, in dem diese beschrieben und erläutert werden.

 

§ 7. Vorlagen und Berichte gemäß § 74e Abs. 1 und 2 Geschäftsordnungsgesetz sowie Berichte gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG werden auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, verteilt.

 

§ 8. Die gemäß § 5 und 7 von den Klubs namhaft gemachten Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit zu belehren.

 

§ 9. Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß § 1 und 2, die gemäß der Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, können der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheiden die zuständigen Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b Geschäftsordnungsgesetz mit Beschluss.“

 

In formeller Hinsicht wird eine Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.

 

Erste Lesung gemäß § 108 GOG-NR.


 

Begründung

 

I. Allgemeiner Teil

 

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates (GOG-NR) sollen die zeitgleich in die parlamentarischen Beratungen eingebrachten Vorschläge zur Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) und des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2011) über Mitwirkungsrechte des Nationalrates an der innerstaatlichen Willensbildung in Hinblick auf die laufende Tätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf Grundlage des ESM-Vertrags im GOG-NR ausgestaltet werden. In diesem Zusammenhang wird daher auch auf die Begründung zu diesen Vorschlägen verwiesen.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen des B-VG stehen unter Ausgestaltungsvorbehalten. Diese sehen die Ergänzung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte im Sinne von Ermächtigungsvorbehalten gegenüber den österreichischen Mitgliedern in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), die Festlegung von Unterrichtungspflichten der Bundesregierung bzw. des zuständigen Bundesministers gegenüber dem Nationalrat, die Verankerung von Stellungnahmerechten des Nationalrates sowie Vorkehrungen für die vertrauliche Behandlung von Informationen in Bezug auf die Mitwirkung in Angelegenheiten des ESM, vor. Zugleich sollen die Verfahrensregeln so gestaltet werden, dass Österreich in jedem Fall seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM-Vertrags (ESM-Vertrag) einhält und die Funktionsfähigkeit des ESM im Hinblick auf Fristvorgaben bzw. den Fall von besonderer Dringlichkeit gewährleistet ist. Dies soll insbesondere durch die Einrichtung zweier ständiger Unterausschüsse des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates (Budgetausschusses) geschehen, um eine rasche, flexible und allenfalls auch vertrauliche Abwicklung des parlamentarischen Verfahrens zu ermöglichen.

 

Die Mitwirkungsrechte des Nationalrates sind in der Haushaltsführung des Bundes begründet und sollen die Abgeordneten auch in die Lage versetzen, der österreichischen Beteiligung am ESM eine ausreichende demokratische Legitimation zu verschaffen.

 

Systematische Eingliederung in das GOG-NR

 


Die Ausgestaltung der Mitwirkungs- und Informationsrechte erfolgt im Hinblick auf die Systematik des GOG-NR in drei Teilen:

 

Es wird ein neuer Abschnitt „Xc. Besondere Bestimmungen für die Mitwirkung des Nationalrates in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus“ eingefügt. Dies erfolgt im systematischen Zusammenhang mit den Abschnitten über die besondere Behandlung einzelner Verhandlungsgegenstände. Im neuen Abschnitt Xc. werden zunächst die Zuständigkeiten des Nationalrates (Plenarvorbehalte) in ESM-Angelegenheiten geregelt. Daran schließt ein Katalog neuer Verhandlungsgegenstände des Nationalrates und seiner Ausschüsse bzw. Ständigen Unterausschüsse in ESM-Angelegenheiten samt spezieller Regelungen für deren Vervielfältigung und Verteilung an. Dies erfolgt zum einen, um – durch einzelne Vorlagen des zuständigen Bundesministers – ein höheres Maß an Flexibilität der Verfahrensabwicklung zu finden, und zum anderen, um angesichts des Bedarfs an Informationssicherheit in Hinblick auf Entscheidungen des ESM den Empfängerkreis der Vorlagen zunächst zu begrenzen. In diesem Zusammenhang wird auch eine Selbstverpflichtung des Nationalrates zur Wahrung der Sicherheitseinstufung der Vorlagen und weiterer Dokumente in ESM-Angelegenheiten verankert. Schließlich wird auch noch die Grundlage für die Regelung weiterer Unterrichtungsverpflichtungen der Bundesregierung in einer neuen Anlage 3 zum GOG-NR geschaffen (siehe unten).

 

Die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates in Angelegenheiten des ESM soll mit Ausnahme der Entscheidungen in Hinblick auf die grundsätzliche Gewährung von Finanzhilfe durch den ESM und die Änderung der Finanzhilfeinstrumente des ESM grundsätzlich durch zwei neue Ständige Unterausschüsse des Budgetausschusses erfolgen. Dafür ist eine Anpassung des § 32a GOG-NR und die Einfügung neuer §§ 32b bis 32g erforderlich. Die Aufteilung der Zuständigkeiten auf zwei Ständige Unterausschüsse erfolgt zum einen, um ein rasches und flexibles Zusammentreten der Entscheidungsgremien gewährleisten zu können. Zum anderen soll mit der ausschließlichen Zuständigkeit eines Ständigen Unterausschusses, der mit der Mitwirkung an sekundärmarktrelevanten Maßnahmen im Rahmen des ESM betraut ist, eine Möglichkeit der parlamentarischen Beteiligung an vertraulichen Maßnahmen im Rahmen des ESM geschaffen werden. Dieser Unterausschuss soll in der kleinstmöglichen Zusammensetzung gewählt werden, was bei der derzeitigen Mandatsverteilung je zwei Unterausschussmandate für SPÖ und ÖVP sowie je ein Unterausschussmandat für FPÖ, Grüne und BZÖ ergeben würde. Der zweite Unterausschuss würde demnach nach allgemeinen Regeln und derzeitiger Mandatsverteilung mit je fünf Mandataren von SPÖ und ÖVP, drei der FPÖ, zwei der Grünen und einem Mandatar des BZÖ beschickt. In diesem Teil des GOG-NR werden auch weitere Ermächtigungsvorbehalte des Nationalrates gegenüber österreichischen Mitgliedern in den Organen des ESM vorgesehen. Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Nationalrat und den Ständigen Unterausschüssen folgt dabei dem Modell, dass der Grundsatzbeschluss („Gewährung von Finanzhilfe“) im Nationalrat erfolgt, und dass Beschlüsse, die im Wesentlichen in Ausführung des Grundsatzbeschlusses ergehen, in den Ständigen Unterausschüssen zu fassen sind. Für Dringlichkeitsfälle werden darüber hinaus besondere Regelungen vorgesehen.

 

Den dritten Teil der neuen Regelungen bildet schließlich eine neue Anlage 3 zum GOG-NR, die Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung) enthält.

 

Regelungstechnik und Verfahrensarten

 

Die Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates in Angelegenheiten des ESM folgt im Wesentlichen den bestehenden Mitwirkungsrechten des Nationalrates in EU-Angelegenheiten, mit der Maßgabe, dass Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse grundsätzlich vertraulich sind und ihre Einberufung sehr rasch erfolgen kann bzw. zu erfolgen hat. Zugleich sind die Bestimmungen in enger Anlehnung an die Vorgaben und Verfahren des ESM-Vertrags formuliert. Damit soll eine klare Festlegung der Mitwirkungs- und Informationsrechte des Nationalrates gewährleistet werden.

 

Grundsätzlich sind drei Verfahrensarten vorgesehen, die um Vorkehrungen für Dringlichkeitsfälle und die vertrauliche Behandlung sekundärmarktrelevanten Maßnahmen im Rahmen des ESM ergänzt werden:

 

-     Die verpflichtende Ermächtigung der österreichischen Mitglieder im Gouverneursrat und Direktorium des ESM durch den Nationalrat, bestimmten Beschlüssen zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Die Regelung erfolgt unter der Maßgabe, dass die Initiative zu einem entsprechenden Beschluss des Nationalrates nur von der Bundesregierung ausgehen kann.

 

-     Die verpflichtende Ermächtigung der österreichischen Mitglieder im Gouverneursrat und Direktorium des ESM durch einen Ständigen Unterausschuss des Budgetausschusses, bestimmten Beschlüssen zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Die Regelung erfolgt wiederum unter der Maßgabe, dass die Initiative zu einem entsprechenden Beschluss des Nationalrates nur von der Bundesregierung bzw. vom zuständigen Bundesminister ausgehen kann. Eine Delegation dieser Entscheidung vom Ständigen Unterausschuss ist – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – an den Nationalrat möglich.

 

-     Ein Stellungnahmerecht der Ständigen Unterausschüsse gegenüber dem österreichischen Mitglied im Gouverneursrat und Direktorium des ESM zu genau bestimmten Maßnahmen im Rahmen des ESM. Eine solche Stellungnahme hat – entsprechend der vorgeschlagenen Regelungen in Art. 50c B-VG – politischen Charakter, sie ist aber bei der Willensbildung des österreichischen Mitglieds zu berücksichtigen. Eine Stellungnahme kann – im Unterschied zur Ermächtigung – nur von Mitgliedern der Ständigen Unterausschüsse initiiert werden. Eine Delegation der Entscheidung über die Abgabe einer Stellungnahme vom Ständigen Unterausschuss ist – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – an den Nationalrat möglich.

 

-     Den Ständigen Unterausschüssen kommt auch ein Unterrichtungsrecht zu, dem seitens des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung insbesondere durch Übermittlung von Dokumenten gemäß §§ 1 und 2 ESM-Informationsordnung (siehe neue Anlage 3 zur GOG) und durch eine schriftliche Einschätzung eines Finanzhilfeansuchens aus österreichischer Sicht (§ 3 ESM-Informationsverordnung) zu entsprechen ist. Dem Budgetausschuss sind überdies die Vierteljahresberichte nach § 6 ESM-Informationsverordnung zu übermitteln.

 

Für den Fall, dass eine Entscheidung im Rahmen des ESM hohe Dringlichkeit aufweist, sind in drei Fällen Dringlichkeitsverfahren vorgesehen. Im Fall der Zuständigkeit des Nationalrates kann der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten (siehe unten Erläuterungen, Besonderer Teil, zu Z 8, § 32b) unter bestimmten Bedingungen in die Rechte des Nationalrates eintreten. In diesem Fall hat nach erfolgter Beschlussfassung im Ständigen Unterausschuss und damit nach Ermächtigung des österreichischen Mitglieds in den Organen des ESM eine „ESM-Erklärung“ in der folgenden Sitzung des Nationalrates stattzufinden. Diese soll eine nachträgliche öffentliche Debatte über die gesetzten Maßnahmen sicherstellen. Im Fall der Zuständigkeit dieses Ständigen Unterausschusses wird die Möglichkeit einer Delegation der Entscheidung an den Nationalrat ausgeschlossen.

 

In Hinblick darauf, dass sekundärmarktrelevante Maßnahmen im Rahmen des ESM der vertraulichen Vorbereitung und Entscheidung bedürfen, müssen auch für die parlamentarische Behandlung entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Daher kommt diese ausschließlich dem Ständigen Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten (siehe unten Erläuterungen, Besonderer Teil, zu Z 8, § 32b) zu. Dieser soll aufgrund seiner kleinstmöglichen Zusammensetzung eine besonders rasche und sichere Behandlung gewährleisten. Eine Delegation der Zuständigkeiten dieses Ständigen Unterausschusses an den Nationalrat ist jedenfalls ausgeschlossen.

 

Informationssicherheit

 

Die Mitwirkung des Nationalrates an der innerstaatlichen Willensbildung in Hinblick auf die laufende Tätigkeit des ESM erfordert eine Abstimmung mit dem sich aus dem ESM-Vertrag ergebenden Pflichten des zuständigen Bundesministers zur Wahrung der Vertraulichkeit bestimmter Entscheidungen. Daher werden im GOG-NR und in einer neuen Anlage 3 zum GOG-NR korrespondierend zu Vorlage- und Unterrichtungspflichten der Bundesregierung bzw. des zuständigen Bundesministers spezielle Vervielfältigungs- und Verteilungsregeln vorgesehen. Mit Ausnahme jener Vorlagen, deren Beratung dem Nationalrat vorbehalten ist, erhalten daher grundsätzlich nur die Mitglieder der Ständigen Unterausschüsse die entsprechenden Vorlagen und weiteren Informationen. Beschlüsse der Ständigen Unterausschüsse sind aber grundsätzlich öffentlich zu verlautbaren (als Kommuniqué gemäß § 39 GOG-NR insbesondere im Internetangebot des Parlaments), wobei die Verlautbarung im Sinne von Transparenz und Nachvollziehbarkeit in einer Weise erfolgen soll, die auch die zugrundeliegenden Beschlussvorlagen erschließt. Sofern einer Verlautbarung bzw. Veröffentlichung von Dokumenten Geheimhaltungserfordernisse entgegenstehen, können die Ständigen Unterausschüsse beschließen, dass die Verlautbarung bzw. Veröffentlichung erfolgt, sobald die entsprechenden Gründe für die Vertraulichkeit entfallen.

 

Spezielle Sicherheitsbestimmungen bestehen darüber hinaus für all jene Bereiche, die sekundärmarktrelevante Informationen betreffen. Diese erfordern weiters noch Anpassungen in anderen Bundesgesetzen, um Anforderungen des Strafrechts und Regelungen zum Umgang mit Insiderinformationen etc., zu entsprechen. Aus diesem Grund sollen die entsprechenden Informations- und Mitwirkungsrechte des Nationalrates erst dann zur Anwendung kommen, wenn entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen erfolgt sind.

 

Weitere Anpassungen des GOG-NR

 

Gemeinsam mit der Ausgestaltung der Mitwirkung des Nationalrates in Angelegenheiten des ESM werden auch redaktionelle Ergänzungen bzw. Korrekturen zur letzten Novelle des GOG-NR (BGBl. I Nr. 114/2011) vorgenommen.


Sofern im Folgenden Bestimmungen nur unter Angabe der Paragraphenbezeichnung zitiert werden, beziehen sich diese auf das GOG-NR.

 

 

II. Besonderer Teil

 

Zu Artikel 1:

 

Zu Z 1 (§ 20c):

Mit dem neuen § 20c wird ein Teilnahme- und Rederecht des stellvertretenden österreichischen Mitglieds des Gouverneursrates des ESM und der österreichischen Mitglieder des Direktoriums des ESM an den Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b geschaffen. Dieses umfasst jedenfalls auch die Teilnahme an vertraulichen Sitzungen. Ein Recht des Ausschusses, die Anwesenheit der genannten Organwalter zu verlangen, besteht nicht.

 

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 1), Z 3 und 4 (§ 21 Abs. 2) sowie Z 5 (§ 23 Abs. 3):

Die Ergänzungen bzw. Änderungen dieser Bestimmungen betreffend die Verhandlungsgegenstände des Nationalrates sind in Zusammenhang mit dem Ermächtigungsvorbehalt des Nationalrates gemäß § 74d Abs. 1, der Möglichkeit des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 5 eine Entscheidung an den Nationalrat zu delegieren, und den besonderen Regelungen für die Vervielfältigung und Verteilung von Vorlagen und Dokumenten zu Maßnahmen im Rahmen des ESM gemäß § 74f zu sehen.

 

Z 6 (§ 31c Abs. 7):

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ergänzung zur letzten Novelle des GOG-NR (BGBl. I Nr. 114/2011). Sie stellt sicher, dass jedenfalls auch „Aussprachen über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ gemäß § 34 Abs. 6 im Hauptausschuss bzw. im Ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union öffentlich sind.

 

Z 7 (§ 32a Abs. 3):

Mit der Ergänzung dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass auch die Ständigen Unterausschüsse des Budgetausschusses gemäß § 32b außerhalb der Tagungen des Nationalrates einberufen werden können.


Z 8 (§§ 32b bis 32g):

Die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates in Angelegenheiten des ESM soll mit Ausnahme der Entscheidungen in Hinblick auf die grundsätzliche Gewährung von Finanzhilfe durch den ESM und die Änderung der Finanzhilfeinstrumente des ESM grundsätzlich durch zwei neue Ständige Unterausschüsse des Budgetausschusses erfolgen.

 

Zu § 32b:

Die Wahl und die Zuständigkeiten der zwei neuen Ständigen Unterausschüsse des Budgetausschusses werden in § 32b festgelegt. In Abweichung von sonstigen Regelungen des GOG-NR wird der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten (§ 32b Abs. 1 Z 2) auch mit der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 betraut.

 

Die Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse sind mit Ausnahme der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 vertraulich. Die Vertraulichkeit kann vom Ausschuss mit Beschluss aufgehoben werden. Ein solcher Beschluss ist ausgeschlossen, wenn die Wahrung der Vertraulichkeit aufgrund von Vorschriften des ESM (§ 74g Abs. 1) erforderlich ist. Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten (§ 32b Abs. 1 Z 2) wird nach den allgemeinen Regeln des GOG-NR gewählt, und seine Mitglieder können jederzeit nach den allgemeinen Regeln des GOG-NR abberufen und vertreten werden. Bei der Wahl der Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM (§ 32b Abs. 1 Z 1) hat der Budgetausschuss lediglich die Vorgabe des Art. 50d Abs. 3 zweiter Satz B-VG zu beachten, wonach jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei zumindest über ein Mitglied im Unterausschuss verfügen muss. So soll abweichend von den allgemeinen Regeln des GOG die kleinstmögliche Zusammensetzung des Unterausschusses gewährleistet werden. Bevor die Wahl erfolgen kann hat der Präsident jedenfalls mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz über die Zusammensetzung des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM Rücksprache zu halten. Für die Vertretung durch Ersatzmitglieder im Ständigen Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gelten die speziellen Regelungen des § 31 Abs. 2. Alle weiteren Teilnehmer einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM sind entsprechend der Bestimmungen in § 32j Abs. 5 zu beschließen.

 

Zu den §§ 32b Abs. 1, 32c Abs. 1 und Abs. 3:

Um zu verhindern, dass der Nationalrat in Angelegenheiten, die einer Genehmigung des Nationalrates bedürfen (vgl. § 32d und § 74d) auf Grund formaler Hindernisse keinen Beschluss fassen könnte und damit die Handlungsfähigkeit des österreichischen Vertreters im


ESM und möglicherweise des gesamten ESM selbst nicht gegeben wäre, bedarf es besonderer – vom bisherigen System des GOG-NR abweichender – Regelungen.

 

Diese besonderen Regelungen sind einerseits in Folge der überragenden – über Österreich hinauswirkenden – wirtschafts- und finanzpolitischen Bedeutung der Beschlüsse des ESM für das gesamte Euro-Währungsgebiet und andererseits auf Grund des Umstandes, dass Beschlüsse des ESM oft unter großem Zeitdruck zu erfolgen haben, notwendig. Dazu kommt, dass im Unterschied zur Mitwirkung des Nationalrates auf Ebene der Europäischen Union (oder anderer internationaler Organisationen) keine Mechanismen auf Ebene des ESM vorgesehen sind, die die Weiterführung des Prozesses sicherstellen, wenn aufgrund nationaler, verfassungsrechtlich vorgesehener Prozesse ein Vertreter eines Mitgliedstaates des ESM die Zustimmung zu einem Beschluss verweigern muss bzw. sich nicht enthalten darf. Das mit dem vorliegenden Antrag zu schaffende System der Bindung des Stimmverhaltens des österreichischen Vertreters im ESM ist somit neu und einzigartig.

 

Aus den genannten Gründen soll durch die in § 32b Abs. 1 letzter Satz (Sitzungsunterbrechung), § 32c Abs. 1 letzter Satz (Einberufung des Unterausschusses) und § 32c Abs. 3 (Redezeitbeschränkung) vorgesehenen Regelungen sichergestellt werden, dass ein Ständiger Unterausschuss auch dann Beschlüsse fassen kann, wenn dies unter besonderem Zeitdruck zu geschehen hat, sofern die Beschlüsse von einer Mehrheit des Unterausschusses unterstützt werden. Damit ist sichergestellt, dass nicht einzelne Abgeordnete oder eine Minderheit den Prozess auf Ebene des ESM blockieren können. So ist in § 32b Abs. 1 letzter Satz vorgesehen, dass für die Dauer einer Sitzungsunterbrechung, die nach dem bestehenden Regime des GOG-NR auch auf unbestimmte Zeit erfolgen kann, die auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristen zu beachten sind. Darüber hinaus ist in § 32c Abs. 1 letzter Satz – ergänzend zur allgemeinen Regel des § 35 Abs. 4 – vorgesehen, dass der Präsident des Nationalrates die Sitzung des Unterausschusses einberuft, wenn der Vorsitzende des Unterausschusses dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht fristgerecht tut. Schließlich ist in § 32c Abs. 3 entgegen der allgemeinen Regel, dass grundsätzlich keine generelle Redezeitbeschränkung in Ausschussdebatten vorgesehen ist, normiert, dass – sofern der Unterausschuss mit einfacher Mehrheit nicht eine längere Dauer beschließt – eine einzelne Wortmeldung 20 Minuten nicht übersteigen darf (dies entspricht der Regelung des § 57 Abs. 1). Daraus ergibt sich in Verbindung mit § 35 Abs. 4 und § 41 Abs. 7 eine garantierte Mindestdauer einer Unterausschusssitzung von 1 Stunde. Eine Beschränkung der Wortmeldung auf weniger als 20 Minuten soll auch durch Beschluss des Unterausschusses nicht möglich sein. Eine Beschränkung der Anzahl der Wortmeldungen


findet dadurch nicht statt. Dies schließt nicht aus, dass – wie auch in anderen Ausschüssen üblich – eine freiwillige Vereinbarung über die Sitzungsdauer getroffen wird.

 

Abschließend gilt es festzuhalten, dass die dargestellten Regelungen einzig durch die besondere Bedeutung des ESM und seine Funktionsweise begründet sind und diese daher nicht auf andere Ausschussverfahren übertragbar sind.

 

Zu § 32c:

§ 32c regelt besondere Verfahrensbestimmungen für die Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b. Demnach ist ein Ständiger Unterausschuss auf Verlangen des zuständigen Bundesministers oder von 20 Mitgliedern des Nationalrates so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann. Ein solches Verlangen kann – wie jenes nach § 31c Abs. 2 – von jedem Abgeordneten nur einmal pro Jahr unterstützt werden.

 

Die Angemessenheit der Frist ist – unter Berücksichtigung der Angaben, die die Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesminister mit der Vorlage gemäß § 74e übermittelt – je nach Situation zu beurteilen, was miteinschließt, dass ein Ständiger Unterausschuss bei entsprechender Vorabsprache auch kurzfristig zusammentreten kann. Der Vorsitzende hat bei der Einberufung jedenfalls die für die Beschlussfassung auf der Ebene des ESM maßgeblichen Fristvorgaben zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass ein Ständiger Unterausschuss jedenfalls so einberufen werden muss, dass ausreichend Zeit für Beratung, Beschluss über die Ermächtigung des österreichischen Vertreters und Ausfertigung des Beschlusses vor der Sitzung des Gouverneursrates bzw. des Direktoriums besteht.

 

Abs. 2 regelt – vergleichbar § 31c Abs. 3 – ein Recht des zuständigen Bundesministers bzw. von 20 Abgeordneten, die Behandlung einer Vorlage gemäß § 74e zu verlangen. Im Unterschied zu § 31c Abs. 3 besteht aber keine Einschränkung dahingehend, dass diese Vorlage in einer bestimmten Sitzung des Gouverneursrates bzw. des Direktoriums behandelt wird.

 

Zu § 32d:

In dieser Bestimmung sind jene Beschlüsse im Rahmen des ESM, für die das österreichische Mitglied im Gouverneursrat bzw. Direktorium auf eine Ermächtigung durch den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten angewiesen ist, abschließend angeführt. Das Regelungsmodell folgt dabei jenem in Art. 50b B-VG. Die Beratung und Entscheidung in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 erfolgt aufgrund einer Vorlage der Bundesregierung gemäß § 74e Abs. 1 Z 1, die Beratung und Entscheidung in allen anderen Angelegenheiten erfolgt aufgrund einer Vorlage des zuständigen Bundesministers gemäß § 74e Abs. 1 Z 2.


Für den Fall, dass eine Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESM-Vertrag und einer entsprechenden Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 4 ESM-Vertrag (Z 4) bzw. eine Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität sowie wesentlichen Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität (Z 5) im Gouverneursrat bzw. Direktorium des ESM binnen kurzer Frist entschieden werden muss, sehen Abs. 2 und 3 ein Dringlichkeitsverfahren vor. Demnach hat der zuständige Bundesminister bei der Übermittlung der entsprechenden Vorlage ausdrücklich auf die besondere Dringlichkeit hinzuweisen und diese entsprechend zu begründen. Gemäß Abs. 3 ersetzt diese Begründung zugleich ein Verlangen des zuständigen Bundesministers auf Einberufung einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses gemäß § 32c Abs. 1 samt Verlangen, die Vorlage gemäß § 32c Abs. 2 Z 1 auf die Tagesordnung zu setzen. Der Vorsitzende des Ständigen Unterausschuss hat daher unverzüglich eine Sitzung einzuberufen und die Tagesordnung entsprechend festzusetzen.

 

Abweichend von den sonstigen Beschlüssen gemäß § 32d Abs. 1 findet nach Annahme eines Beschlusses in den Organen des ESM in den Angelegenheiten der Z 4 und 5 jedenfalls eine ESM-Erklärung gemäß § 74d Abs. 4 in einer der nächsten Sitzungen des Nationalrates statt. Dies dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit dieser Beschlüsse und Maßnahmen. Die Bestimmungen über EU-Erklärungen gemäß § 74b Abs. 4 und 5 finden sinngemäß Anwendung.

 

Zu § 32e:

§ 32e führt das Stellungnahmerecht der Ständigen Unterausschüsse – bzw. im Fall der Delegation gemäß § 32f Abs. 5 des Nationalrates – aus. Abs. 1 bestimmt dafür in abschließender Weise jene Vorlagen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse, zu denen eine Stellungnahme abgegeben werden kann. Das sind Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 betreffend die grundsätzliche Gewährung von Finanzhilfe und die Änderung der Finanzhilfeinstrumente, deren parlamentarische Vorberatung grundsätzlich im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten erfolgt. Das sind weiters alle Vorlagen gemäß § 74e Abs. 1 Z 1 und 2, die einem Ermächtigungsvorbehalt des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32d unterliegen. Der Ständige Unterausschuss kann in den genannten Fällen neben der Beschlussempfehlung an den Nationalrat bzw. neben seinem Ermächtigungsbeschluss auch eine Stellungnahme in der Sache gegenüber dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im ESM abgeben. Schließlich kann der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten eine Stellungnahme zu all jenen Informationen, Dokumenten und Vorschlägen für Beschlüsse, über die der zuständige Bundesminister den Nationalrat gemäß § 1 ESM-Informationsordnung zu unterrichten hat, abgeben. In Abs. 2 werden in Ausgestaltung zu Art. 50c Abs. 2 B-VG die Wirkungen einer Stellungnahme bestimmt. Der Ständige Unterausschuss kann einen Bericht gemäß § 74e Abs. 1 Z 4 über eine Abstimmung, vor der eine Stellungnahme erstattet wurde, auf seine Tagesordnung setzen und diesen gemäß § 32e Abs. 3 zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.

 

Zu § 32f:

In Anlehnung an § 31d regelt § 32f die Behandlung und Beschlussfassung über Vorlagen in den Ständigen Unterausschüssen. Die Beratungen über Vorlagen werden grundsätzlich mit einer einleitenden Stellungnahme des zuständigen Bundesministers, der auch Mitglied im Gourverneursrat ist, bzw. des österreichischen Vertreters im ESM eröffnet. Abs. 2 bestimmt, dass jedes Mitglied eines Ständigen Unterausschusses Anträge gemäß § 32e einbringen kann; eine Unterstützung durch weitere Mitglieder ist nicht erforderlich.

 

Abs. 3 enthält Regelungen über die Ausfertigung von Beschlüssen des Ständigen Unterausschusses gemäß § 32d und Stellungnahmen gemäß § 32e. Da die parlamentarische Behandlung damit abgeschlossen ist, und da Vorlagen gemäß § 74e Abs. 1 zunächst nur beschränkt verteilt werden (§ 74f Abs. 2), sind Beschlüsse gemäß § 32d und Stellungnahmen gemäß § 32e grundsätzlich als Kommuniqué gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren. Damit erfolgt eine entsprechende Information der anderen Mitglieder des Nationalrates. Im Sinne von Transparenz und Nachvollziehbarkeit soll dieses Kommuniqué nicht nur den Beschluss des Ständigen Unterausschusses und Angaben zu dessen Behandlung enthalten. Nach Möglichkeit sollen auch weitere Informationen zur Beschlussvorlage des zuständigen Bundesministers bzw. zu den der Stellungnahme zugrundeliegenden Dokumenten enthalten sein. Für den Fall, dass die Ausschussberatungen vertraulich sind, sieht Abs. 4 die Möglichkeit einer späteren Verlautbarung vor. Der diesbezügliche Beschluss ist gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß § 32d bzw. § 32e zu fassen.

 

Abs. 5 gibt dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten schließlich die Möglichkeit, einen Beschluss gemäß § 32d Abs. 1 bzw. die Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 32e Abs. 1 an den Nationalrat zu delegieren. Dies geschieht in Form eines Berichts, der Beschlussempfehlungen gemäß § 32d Abs. 1 oder einen Antrag auf Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 32d Abs. 1 enthalten kann. Einem solchen Bericht können auch Anträge auf Beschluss einer Entschließung des Nationalrates gemäß § 27 Abs. 3 beigegeben werden. In Dringlichkeitsfällen gemäß § 32d Abs. 1 Z 4 und 5 in Verbindung mit § 32d Abs. 2 ist eine solche Delegation aber ausgeschlossen.


Zu § 32g:

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeiten des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM. Diese Bestimmung folgt dem Vorbild der entsprechenden Ausgestaltung der Mitwirkung des Deutschen Bundestages in Sekundärmarktangelegenheiten.

 

Darüber hinaus kann sich der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM mit allen Vorlagen gemäß § 74e Abs. 2 und weiteren Dokumenten, die gemäß den §§ 1 und 2 ESM-Informationsordnung übermittelt werden, befassen. Zu Vorlagen gemäß § 74e Abs. 2 kann der Ständige Unterausschuss auch wiederholt Stellungnahmen abgeben.

 

Für den Ständigen Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gelten dieselben Verfahrensbestimmungen wie für den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten mit der Maßgabe, dass eine Delegation eines Beschlusses gemäß § 32g Abs. 1 und der Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 32g Abs. 2 an den Nationalrat ausgeschlossen sind.

 

Für die Ausfertigung und Bekanntgabe der Beschlüsse und Stellungnahmen gelten ebenso dieselben Bestimmungen wie für den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten.

 

Z 9 (§§ 32h bis 32k):

Diese Bestimmung betrifft die Änderung von Verweisbestimmungen, die aufgrund der Neunummerierung der bisherigen §§ 32b bis 32e erforderlich sind.

 

Z 10 (Abschnitt Xc.):

Im neuen Abschnitt Xc. werden die Grundlagen der Mitwirkung des Nationalrates an der innerstaatlichen Willensbildung im Hinblick auf die laufende Tätigkeit des ESM im GOG-NR geregelt. Dieser Abschnitt wird im systematischen Zusammenhang mit den Abschnitten über die besondere Behandlung einzelner Verhandlungsgegenstände eingefügt.

 

Zu § 74c:

Diese Bestimmung gestaltet Art. 50a B-VG aus und leitet den neuen Abschnitt Xc. ein.

 

Zu § 74d:

In Ausgestaltung von Art. 50b B-VG regelt Abs. 1, dass eine Ermächtigung des österreichischen Vertreters im ESM durch den Nationalrat erfolgen muss, wenn es sich um einen Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren (Z 1), oder einen Vorschlag für einen Beschluss, Änderungen der Liste der Finanzhilfeinstrumente gemäß Art. 5 Abs. 6 lit. i in Verbindung mit Art. 19 ESM-Vertrag (Z 2) handelt. Z 2 bezieht sich daher ausschließlich auf Beschlüsse, die eine Änderung der in den Art. 14 bis 18 ESM-Vertrag vorgesehenen Liste der Finanzhilfeinstrumente – also eine Änderung bzw. Anpassung des ESM-Vertrags – betreffen. Z 2 bezieht sich daher keinesfalls auf die Wahl bzw. Anpassung der Instrumente in einem konkreten Fall der Gewährung von Finanzhilfe an ein Mitglied gemäß Art. 5 Abs. 6 lit. f in Verbindung mit Art. 14 bis 18 ESM-Vertrag.

 

Das Regelungsmodell in Abs. 1 gestaltet Art. 50b B-VG aus. Die Vorberatung von Vorlagen, die sich auf Abs. 1 Z 1 und 2 beziehen, erfolgt gemäß § 32b Abs. 1 Z 2 im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten und folgt den allgemeinen Bestimmungen des GOG-NR.

 

Wenn die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Abs. 1 Z 1 erfordert, kann ein in Abs. 2 und 3 geregeltes Dringlichkeitsverfahren zur Anwendung kommen. Abs. 4 trifft dafür Sorge, dass im Dringlichkeitsfall jedenfalls eine nachträgliche Debatte im Nationalrat stattfindet.

 

In Ausgestaltung von Art. 50b B-VG sieht Abs. 2 vor, dass im Fall besonderer Dringlichkeit der zuständige Bundesminister anstelle der Bundesregierung eine Vorlage gemäß Abs. 1 Z 1 einbringt. In dieser sind die Gründe für die besondere Dringlichkeit und die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des ESM für dessen Behandlung anzugeben. Der Präsident des Nationalrates hat eine solche Vorlage sofort nach dem Einlangen dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Behandlung zuzuweisen.

 

Gemäß Abs. 3 ersetzt eine solche Vorlage zugleich ein Verlangen des zuständigen Bundesministers auf Einberufung einer Sitzung dieses Ständigen Unterausschusses gemäß § 32c Abs. 1 samt Verlangen, die Vorlage gemäß § 32c Abs. 2 Z 1 auf die Tagesordnung zu setzen.

 

Der Vorsitzende des Ständigen Unterausschusses hat daher unverzüglich eine Sitzung einzuberufen und die Tagesordnung entsprechend festzusetzen.

 

Sobald der Ständige Unterausschuss zusammentritt, hat er auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Abgeordneten darüber abzustimmen, ob er aufgrund der besonderen Dringlichkeit die nach diesem Bundesgesetz dem Nationalrat zustehenden Befugnisse wahrnimmt. Wenn der Ständige Unterausschuss einen solchen Beschluss fasst, hat er nach der Debatte über die Vorlage sofort über die Ermächtigung des zuständigen Bundesministers, dem Vorschlag für einen Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten, abzustimmen. Ein solcher Beschluss ist wie Beschlüsse gemäß § 32d Abs. 1 zu behandeln und gemäß § 32f Abs. 3 unverzüglich an den zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Er ist gemäß Abs. 3 letzter Satz jedenfalls unverzüglich gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren. Wenn der Ständige Unterausschuss keinen Beschluss gemäß Abs. 3 fasst, nimmt er die Vorberatung der Vorlage gemäß Abs. 1 Z 1 auf und erstattet dem Nationalrat Bericht.

 

Sofern der Ständige Unterausschuss aufgrund der besonderen Dringlichkeit die dem Nationalrat zustehenden Befugnisse wahrgenommen hat, findet gemäß Abs. 4 in der auf den Beschluss folgenden Sitzung des Nationalrates eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte statt. Sie dient der Information des Nationalrates – und somit der Öffentlichkeit – über den erfolgten Beschluss. Dies dient der Nachvollziehbarkeit und Transparenz eines solchen Beschlusses, der sich durch seine große Tragweite auszeichnet. Eine solche ESM-Erklärung folgt insoweit dem Ablauf des Dringlichkeitsverfahrens, als zunächst ein Mitglied der Bundesregierung, das wird grundsätzlich der zuständige Bundesminister sein, die Gründe für die besondere Dringlichkeit darlegen muss. In weiterer Folge hat er auch über die Auswirkungen des in den Organen des ESM – in der Regel – mittlerweile erfolgten Beschlusses zu sprechen. In der anschließenden Debatte können nur Entschließungsanträge eingebracht werden.

 

Zu § 74e:

Diese Bestimmung regelt die Verhandlungsgegenstände des Ständigen Unterausschusses gemäß § 32b. In Abs. 1 Z 3 wird ausdrücklich Vorsorge für den Fall getroffen, dass der ESM den nationalen Parlamenten auch direkt Dokumente übermittelt. Diese können jedenfalls Gegenstand einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sein.

 

Zu § 74f:

§ 74f enthält besondere Bestimmungen betreffend die Vervielfältigung und Verteilung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1.

 

Mit Ausnahme der Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1, die grundsätzlich wie sonstige Vorlagen der Bundesregierung behandelt werden, werden Vorlagen und weitere Dokumente in ESM-Angelegenheiten (§ 74e Abs. 1 Z 3) grundsätzlich nur an die Mitglieder der Ständigen Unterausschüsse verteilt. Sie werden folglich auch nicht in den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen und damit auch nicht im Internet-Angebot des Parlaments veröffentlicht. Eine Veröffentlichung kann erst im Zusammenhang mit einem erfolgten Beschluss des Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfolgen. Die Veröffentlichung weiterer Dokumente gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 kann der Ständige Unterausschuss gemäß § 9 ESM-Informationsordnung beschließen.

 

Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 sind dem jeweils zuständigen Ständigen Unterausschuss aufgrund von Abs. 1 und 2 vom Präsidenten unmittelbar nach Einlangen zuzuweisen. Damit soll eine unverzügliche Aufnahme der Ausschussberatungen sichergestellt werden.

 

Abweichend von den sonstigen Regelungen der Mitwirkung des Nationalrates bestimmt Abs. 3, dass Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 6 ESM-Informationsordnung vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen werden. Damit wird die Grundlage für eine regelmäßige Befassung des Budgetausschuss mit Maßnahmen des ESM geschaffen. Vergleichbar der Behandlung von Berichten der Bundesregierung im Hauptausschuss aufgrund besonderer bundesgesetzlichen Bestimmungen findet eine Enderledigung der Berichte gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG im Budgetausschuss statt. Eine Berichterstattung an den Nationalrat ist ausgeschlossen. Sofern keine Gründe für die Wahrung der Vertraulichkeit dieser Berichte bestehen, kann der Budgetausschuss in Form eines Kommuniqués gemäß § 39 Abs. 1 eine Zusammenfassung, Auszüge oder den Bericht selbst verlautbaren.

 

Abs. 4 bestimmt, dass Vorlagen gemäß § 74e Abs. 2 ausschließlich an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM verteilt und diesen unmittelbar zugewiesen werden. Damit wird der Kreis jener Personen, die solche besonders sensiblen Informationen enthalten, klar bestimmt und beschränkt.

 

Abs. 5 enthält schließlich Regelungen über die Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen und Berichten gemäß § 74d Abs. 1 und 2 sowie § 74e. Diese Regelungen entsprechen jenen über sonstige Vorlagen und Berichte der Bundesregierung gemäß § 25.

 

Zu § 74g:

§ 74g enthält in Abs. 1 eine Verpflichtung der Mitglieder der Bundesregierung und eine Selbstverpflichtung des Nationalrates, die Sicherheitseinstufung der Organe des ESM über die besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte und Vorschläge für Beschlüsse im Rahmen des ESM zu wahren. Diese Selbstverpflichtung folgt jener gemäß § 3 Verteilungsordnung-EU (Anlage 2 zum GOG) im Hinblick auf die Mitwirkung des Nationalrates in EU-Angelegenheiten. Sie ist die Voraussetzung und Maßgabe für die Weitergabe entsprechender Dokumente durch den zuständigen Bundesminister an den Nationalrat.

 

Abs. 2 schafft in Ausgestaltung zu Art. 50c Abs. 1 B-VG die Grundlage für die Regelung bzw. Konkretisierung weiterer Unterrichtungspflichten des zuständigen Bundesministers gegenüber dem Nationalrat. Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll diese Regelung in einer neuen Anlage 3 zum GOG-NR betreffend "Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung)" erfolgen. In dieser Anlage 3 werden auch weitere Regelungen betreffend den Zugang und die Verteilung von Vorlagen und weiteren Dokumenten in ESM-Angelegenheiten getroffen.

 

Z 11 (§ 107):

Diese Bestimmung betrifft die Änderung einer Verweisbestimmung, die aufgrund der Neunummerierung der bisherigen §§ 32b bis 32e erforderlich ist.

 

Z 12 (§ 109 Abs. 6):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen aufgrund ihres untrennbaren Zusammenhangs mit dem Tätigwerden des ESM gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft treten; dies soll aber nicht für jene Bestimmungen gelten, die im Zusammenhang mit sekundärmarktrelevanten Maßnahmen stehen: aufgrund der besonderen Sensibilität der Informationen, die damit in Zusammenhang stehen, sollen diese Bestimmungen erst dann in Kraft treten, wenn die erforderlichen begleitenden bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind. Der Präsident des Nationalrates hat dies nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitzuteilen, der sodann den Tag des Inkrafttretens kundzumachen hat.

 

Jene Bestimmungen, die bloß redaktionelle Anpassungen sind und keinen Zusammenhang mit dem ESM aufweisen, treten nach den allgemeinen Vorschriften in Kraft.

 

Zu Artikel 2:

Die vorgeschlagene Änderung des § 24 Abs. 1 der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) betrifft die Anpassung einer Verweisbestimmung infolge der Einfügung neuer Bestimmungen in das GOG-NR.

 


Zu Artikel 3:

Die vorgeschlagenen Änderungen der Anlage 2 zum GOG (Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union) dienen ausschließlich der Korrekturen von Redaktionsfehlern.

 

Zu Artikel 4:

Mit diesem Artikel wird dem GOG-NR eine neue Anlage mit "Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung)" angefügt. Ihre Regelungen folgen in vieler Hinsicht jenen im Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten (EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011) und in der Anlage 2 zum GOG "Bestimmungen für den Umgang und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (VO-EU).

 

§ 1 regelt jene Angelegenheiten, über die der zuständige Bundesminister den Nationalrat unverzüglich, also jedenfalls sobald ein offizielles Dokument vorliegt und rechtzeitig vor einer Beschlussfassung darüber im Gouverneursrat oder Direktorium zu unterrichten hat. Damit soll gewährleistet werden, dass jedenfalls die Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b Abs. 1 GOG-NR nach Maßgabe der Bestimmungen in § 32e Abs. 1 bzw. § 32g Abs. 2 GOG-NR Gelegenheit haben, eine Stellungnahme zu beschließen. Die Unterrichtung gemäß § 1 hat über die Maßnahmen im Rahmen des ESM zu erfolgen, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Eine exemplarische Aufzählung solcher Angelegenheiten von im ESM-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen erfolgt in Z 1 bis 22.

 

§ 2 enthält – im Unterschied zu Abs. 1 – eine abschließende Liste weiterer Unterrichtungspflichten des zuständigen Bundesministers. Diese werden jeweils erst nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des ESM schlagend und dienen ausschließlich der Information des Nationalrates.

 

§ 3 bestimmt in Anlehnung an § 3 EU-Informationsgesetz, dass der zuständige Bundesminister dem Nationalrat eine schriftliche Information zu einer Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 GOG-NR zu übermitteln hat. Diese Unterrichtungspflicht des zuständigen Bundesministers wird – wie in den zuvor zitierten Fällen – durch eine entsprechende Information seitens des Präsidenten des Nationalrates ausgelöst.


§ 4 regelt weitere Angaben, die vom zuständigen Bundesminister mit jedem Dokument gemäß § 1 und § 2 zu übermitteln sind. Diese sollen insbesondere eine sichere und zeitgerechte Behandlung im Nationalrat garantieren.

 

§ 5 regelt in Entsprechung mit den Vervielfältigungs- und Verteilungsregeln in § 74f GOG-NR, dass auch Dokumente gemäß §§ 1 bis 3 zunächst nur einem beschränkten Kreis von Abgeordneten, nämlich den Mitgliedern der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b Abs. 1, zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass diese Dokumente – vergleichbar der Regelung in § 3 EU-VO – an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, übermittelt werden.

 

§ 6 gestaltet Art. 50c Abs. 3 B-VG betreffend regelmäßige Berichte des zuständigen Bundesminister über im Rahmen des ESM getroffenen Maßnahmen aus und bestimmt den Zeitpunkt für deren Übermittlung. Regelung und Inhalt dieser Berichte folgen dabei jenen gemäß § 4a Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz (BGBl. I Nr. 31/2010).

 

In Ergänzung zu den Vervielfältigungs- und Verteilungsregeln gemäß § 74f GOG-NR und in Entsprechung mit § 5 bestimmt § 7, dass Vorlagen und Berichte gemäß § 74e Abs. 1 und 2 GOG-NR und Art. 50c Abs. 3 B-VG auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, verteilt werden.

 

§ 8 bestimmt – in Entsprechung mit § 4 Abs. 3 EU-VO –, dass von den Klubs gemäß den §§ 5 und 7 namhaft gemachte Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit zu belehren sind.

 

§ 9 enthält schließlich – in Entsprechung mit § 6 EU-VO -, unter welchen Bedingungen ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32b GOG-NR über die Veröffentlichung von Dokumenten, die gemäß dieser Anlage an den Nationalrat übermittelt werden, beschließen kann.