2057/A XXIV. GP
Eingebracht am 06.07.2012
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Ikrath, Dr. Fichtenbauer, Mag. Steinhauser, Windholz
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG), BGBl. Nr. 64/1997, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG), BGBl. Nr. 64/1997, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG), BGBl. Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2011, wird wie folgt geändert:
1. In §13 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Auszahlungsbeträge gemäß dieser Bestimmung sind, soferne bei dem jeweiligen gesetzlichen Pensionsversicherungsträger eine Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren besteht, dieser Versorgungseinrichtung zuzuführen. Jener Betrag, der nicht leistungswirksam gestellt werden kann, ist dem Bezugsberechtigten auszuzahlen.“
Begründung
Da bei einzelnen Pensionsversicherungsträgern Unklarheit entstanden ist, welchem Teil der Versorgungseinrichtung die Anrechnungsbeträge, die gemäß § 70 Bundesbezügegesetz zuzuweisen sind, muss klargestellt werden, dass die Auszahlungsbeträge jenem Teil der Versorgungseinrichtung zuzuführen ist, dessen Leistungshöhe variabel, je nach den eigenen Einzahlungsleistungen des Versicherten, zuzurechnen sind.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.