2068/A XXIV. GP

Eingebracht am 19.09.2012
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Scheibner, Bucher

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:

 

Artikel 62 Absatz 1 lautet:

 

Artikel 62. (1) Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:

„Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik beachten und getreulich befolgen sowie meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“

 

 

Begründung:

 

Mitte Juli 2012 hat sich ein österreichischer Staatsbürger per eMail an die Präsidentin des Nationalrates und die Klubobleute der parlamentarischen Klubs gewandt und bezugnehmend auf seinen bisherigen Schriftverkehr mit dem Herrn Bundespräsidenten und den Genannten auf Einladung der Präsidentschafts­kanzlei vom 12.7.2012 seine Vorstellungen in Angelegenheit der Neuformulierung der Angelobungsformel des Bundespräsidenten wie folgt dargelegt:

„Wohlmeinend ausgedrückt scheint es bis jetzt nicht aufgefallen zu sein, dass von den Wehrdienstleistenden mit deren Gelöbnisformel "...die Republik Österreich und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen...“, „...den Gesetzen und gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten..." im Ernstfall der Einsatz des eigenen Lebens abverlangt wird. Im Gegensatz dazu beschränkt sich die Gelöbnisformel des Bundespräsidenten und Oberbefehlshabers des österreichischen Bundesheeres auf die GESETZESBEOBACHTUNG. Hiezu erübrigt sich jeder weiterer Kommentar.

Da sich die Rolle des Bundespräsidenten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze beschränkt, wurde mir von der Präsidentschaftskanzlei empfohlen, diese Angelegenheit an die Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien heranzutragen.


Ersuche und fordere alle im Nationalrat vertretenen Klubs höflich auf, in ggst. Angelegenheit umgehend eine entsprechende Gesetzesänderung herbeizuführen.“

Die Formulierung des in Rede stehenden Artikels 62 B-VG ist in der Tat auch nach Ansicht der unterzeichneten Abge­ordneten grob missverständlich und sollte daher, wie auch von der Präsidentschafts­kanzlei empfohlen, abgeändert werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.

 

Wien, 19. September 2012